OGH 2Ob516/96

OGH2Ob516/968.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Susanne R*****, vertreten durch Dr.Grosch und Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Marina W*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S

104.760 sA und Feststellung (S 50.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1.Juni 1995, GZ 1 R 157/95-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5.Dezember 1994, GZ 5 C 919/94p-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 408/17. Die Beklagte war Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 408/32, welches westlich an die Liegenschaft der Klägerin angrenzt und über das ein unterirdisches, vom Grundstück der Klägerin ausgehendes Kanalrohr führt. Nachdem die Beklagte in den Jahren vor 1987 auf ihrem Grundstück ein Haus errichtet hatte, stellte die Klägerin eine Beschädigung der von ihr verlegten Kanalleitung fest. Im Zuge einer mittels einer fahrbaren TV-Kamera durchgeführten Überprüfung ergab sich, daß der Kanal nach einer Strecke von 13 m auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten total zusammengebrochen sei. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 1.9.1987 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 9.9.1987 wandte sich der Rechtsvertreter der Klägerin in deren Namen und Auftrag an die Beklagte und kündigte die Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten für Sanierungsarbeiten sowie Schadenersatzansprüche an, die dargestellt würden, wenn die Klägerin in den nächsten Tagen die Kostenvoranschläge für die Sanierungsmaßnahmen erhalten werde. Im Antwortschreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 12.10.1987 bestritt die Beklagte, daß der Kanal durch die von ihr gesetzten Baumaßnahmen beschädigt worden sei. Zwar werde der Klägerin das Betreten des Grundstücks der Beklagten verweigert, doch erkläre sich die Beklagte bereit, die Reparatur selbst durchzuführen, sofern die Klägerin eine Aconto-Zahlung von S 30.000 leiste. In der Folge wandte sich die Klägerin erst am 25.5.1992 neuerlich mit einem Vorschlag zur Bereinigung der Angelegenheit an die Beklagte. Nach einer fruchtlosen Korrespondenz zwischen den beiden Rechtsvertretern der Parteien brachte die Klägerin am 30.10.1992 beim Erstgericht zu 5 C 1299/92t eine auf Duldung der Vornahme von Arbeiten zur Reparatur der Abwasserleitung auf dem Grundstück Nr. 408/32 gerichtete Klage ein, der das Erstgericht mit Urteil vom 7.6.1993 stattgab. Der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung gab das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 28.9.1993 keine Folge. Im Zuge der Gerichtsanhängigkeit dieses Rechtsstreites verkaufte die Beklagte mit Kaufvertrag vom 18.12.1992 die ihr gehörige Liegenschaft an Dr.Helmut W*****.

Mit der am 4.8.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von S 104.760 sA sowie die Feststellung, wonach die Beklagte der Klägerin jenen Aufwand zu ersetzen habe, der daraus entstehe, daß auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 408/32 GB ***** des Dr.Helmut W***** a) links von der Einfahrt der Zaun ausgebessert oder neu gemacht werden müsse, b) abgestorbene Pflanzen entfernt und neue gepflanzt werden müßten, und

c) im Anschluß an die gepflasterte Terrassenfläche dort, wo der Abwasserkanal gegraben worden ist, Erdreich planiert und wieder eingerichtet werden müsse. Die Klägerin stützte dieses Leistungs- und Feststellungsbegehren auf die Behauptung, die Beklagte habe im Zuge von auf dem ihr früher gehörigen Grundstück zur Errichtung eines Wohnhauses durchgeführten Bauarbeiten die strittige Abwasserleitung beschädigt, nämlich "abgedrückt". Daraus leite die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte ab, den daraus entstandenen Schaden, nämlich die mit der Wiederherstellung der Abwasserleitung verbundenen Kosten zu ersetzen. Nachdem die Beklagte die streitverfangene Liegenschaft an Dr.Helmut W***** verkauft habe, ohne den Erwerber vom Rechtsstreit 5 C 1299/92t des Erstgerichtes und der zugrunde liegenden Problematik in Kenntnis zu setzen, sei die Klägerin gezwungen gewesen, sich mit dem neuen Grundstückseigentümer auseinanderzusetzen. Dieser habe der Klägerin entgegenkommenderweise, wenn auch unter der Bedingung, daß sie die Haftung für die Vornahme einer Naturalrestitution rücksichtlich sämtlicher reparaturbedingter Schäden übernehme, die Durchführung der Kanalarbeiten auf seinem nunmehrigen Liegenschaftseigentum gestattet. Weiters habe Dr.W***** verlangt, daß die Reparatur der Abwasserkanalleitung nicht unter der gepflasterten Terrasse vorgenommen, sondern die Leitung im Bereich der Süd-West-Grenze des Grundstückes geführt werde, welche Maßnahme umfangreiche Erd-, Pflanzen- und Zaunarbeiten erfordere. Schließlich habe die Klägerin nach Einholung mehrerer Offerte die bestanbietende Firma mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten im vorbeschriebenen Sinne zum offerierten und bezahlten Betrag von S 104.760 beauftragt. Nach den abgeschlossenen Herstellungen habe Dr.W***** gegenüber der Klägerin behauptet, daß infolge der durchgeführten Sanierungsarbeiten die in a) bis c) des Feststellungsbegehrens genannten Schäden aufgetreten seien, und Schadenersatzforderungen in noch nicht bezifferbarer Höhe geltend gemacht.

Die Beklagte erwiderte, daß die im Abwasserkanalsystem der Klägerin aufgetretenen Schäden nicht von ihr verursacht worden seien. Im übrigen seien allfällige Ersatzansprüche jedenfalls verjährt, habe doch die Klägerin bereits im Jahre 1987 von Schaden und (angeblichem) Schädiger Kenntnis gehabt.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Verjährungsfrage ein und wies schließlich das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen die eingangs angeführten Feststellungen zugrunde und führte rechtlich aus, daß Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren würden. Der Klägerin sei der am Abwasserkanal aufgetretene Schaden jedenfalls bereits im September 1987 bekannt gewesen, wobei die Feststellung des Schadensausmaßes durch Einholung entsprechender Kostenvoranschläge oder eines Gutachtens über die Schadenshöhe ohne weiteres möglich gewesen wäre. Somit sei davon auszugehen, daß der erhobene Anspruch bereits im September 1990 verjährt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und erklärte die Revision - mangels erheblicher Rechtsfrage - für nicht zulässig. Es führte zur Rechtsfrage im wesentlichen folgendes aus:

Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne, wobei diese Regelung nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren gelte. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei entscheidend, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgeblichen Umstände bekannt gewesen seien, wobei die Kenntnis den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt, insbesondere die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände umfassen müsse, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe. Allerdings müsse der Geschädigte über die Beweislage nicht Kenntnis haben, sodaß er nicht etwa solange zuwarten dürfe, bis er alle Beweismittel gesammelt habe, um sein Prozeßrisiko auf ein Minimum zu reduzieren. Der Begriff "Kenntnis des Schadens" sei dahin auszulegen, daß der Geschädigte von der schädigenden Handlung sowie davon Kenntnis erlange, daß ein Schadenseintritt vorhersehbar sei. Somit sei für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB die Kenntnis der Höhe des Schadens, also der genauen Schadensziffer, nicht erforderlich; vielmehr genüge die Möglichkeit der Ermittlung des Schadens, wobei die Klägerin bereits im Herbst 1987 die Möglichkeit gehabt hätte, ein Privatgutachten zur Ausmittlung der Schadenshöhe oder - wie von ihr im Schreiben vom 9.9.1987 angekündigt - entsprechende Kostenvoranschläge von Professionisten einzuholen. Da im übrigen der Klägerin die Beklagte als präsumtive Schädigerin bekannt gewesen sei, hätte für sie die Möglichkeit bestanden, spätestens mit Ablauf des Jahres 1987 mit guten Erfolgsaussichten gegen die Beklagte wegen des eingetretenen Schadens an der Abwasserleitung eine Schadenersatzklage einzubringen, sodaß mit diesem Zeitpunkt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1489 erster Satz ABGB beginne. Somit habe das Erstgericht frei vom Rechtsirrtum erkannt, daß die Schadenersatzansprüche, die aus der Beschädigung an der Abwasserleitung resultierten, die nach den Klagsbehauptungen im Zuge der von der Beklagten (vor 1987) gesetzten Baumaßnahmen entstanden sei, verjährt seien, wenn auch der Verjährungseintritt nicht schon mit September 1990, sondern erst mit Ablauf des Jahres 1990 anzunehmen sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgebracht habe, daß sie aus der Beschädigung der strittigen Abwasserleitung durch die Beklagte gegen diese den Anspruch abgeleitet habe und ableite, den daraus entstandenen Schaden, nämlich den mit der Wiederherstellung der Abwasserleitung verbundenen Schaden, zu ersetzen. Wenn sich nun die Klägerin in ihrem Rechtsmittel darauf berufe, daß Gegenstand der vorliegenden Schadenersatzklage nicht der Ersatz der Kosten der Reparatur der alten Abflußvorrichtung, sondern des Aufwandes für die im Jahr 1994 notwendig gewordene Neuverlegung der Rohrleitung sei, so ändere dies nichts daran, daß damit die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus der der Beklagten angelasteten Beschädigung des Abwasserkanals geltend mache. Sollte nun tatsächlich infolge des Ende 1992 eingetretenen Überganges des Eigentumsrechtes am Grundstück Nr. 408/32 in EZ ***** GB ***** von der Beklagten an Dr.W***** und die darob eingetretene neue Verhandlungssituation eine Vergrößerung des (in einer Generalverlegung bestehenden) Reparaturaufwandes eingetreten sein, so handle es sich dabei weder um nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles noch um einen nicht voraussehbaren Schaden, in welchen Fällen eine neue Verjährungsfrist zu laufen begänne, sondern liege die Ursache für die etwaige eingetretene Vergrößerung der Schadensdimension in einem jahrelangen, der Sphäre der Klägerin zurechenbaren Zuwarten mit der Einleitung und Durchführung zielführender Schadensbehebungsmaßnahmen. Für die Beklagte habe keine Rechtspflicht bestanden, Dr.W***** im Zuge des Verkaufes der Liegenschaft vom Umstand in Kenntnis zu setzen, daß in bezug auf eine durch das Grundstück Nr. 408/32 unterirdisch verlaufende Abwasserleitung von Seiten der Klägerin gestellte Schadenersatzansprüche, die jedoch bereits verjährt seien, im Raum stünden.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages der Klägerin auch berechtigt.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, nach der Entscheidung 1 Ob 601/93 sei für die Verjährung erst der tatsächliche Eintritt des Schadens maßgeblich. Geltend gemacht würden nicht die allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt abschätzbar gewesenen Kosten der Reparatur der ursprünglichen Bruchstelle, sondern die durch den unter Verschweigung des Rechts der Klägerin erfolgten Verkauf der Liegenschaft der Beklagten an einen gutgläubigen Erwerber notwendig gewordenen Aufwendungen zur gänzlichen Neuverlegung der Kanalleitung. Diese Aufwendungen seien erst 1994 entstanden, weshalb der Schadenersatzanspruch nicht verjährt sei.

Hiezu wurde erwogen:

Was die von der Klägerin zitierte Entscheidung 1 Ob 601/93 (= JBl

1994, 753 [Riedler] = EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 [Wilhelm] =

RdW 1994, 311), anlangt, mit der sich eine Rechtsprechungsänderung ankündigte, so hat der Oberste Gerichtshof nunmehr in einem verstärkten Senat zu 1 Ob 621/95 ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt; von der Rechtsprechung, die (dreijährige) Verjährungsfrist beginne zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens mit Sicherheit vorhersehbar sei, wurde abgegangen.

Der Schaden am Abflußrohr, den die Klägerin 1987 entdeckte, war damals aber bereits eingetreten; um einen künftigen Schaden handelte es sich hiebei nicht. Die Kenntnis der Schadenshöhe (der genauen Schadensziffer nach erfolgter Reparatur) ist für den Verjährungsbeginn auch nach der eben zitierten Judikatur nicht erforderlich. Ein Anspruch der Klägerin - die Schaden und Ersatzpflichtige seit 1987 kannte - auf Ersatz der Kosten der Reparatur der Bruchstelle war somit bei Klagseinbringung 1994 verjährt.

Die Klägerin leitet ihren Anspruch in der Klage zwar aus der 1987 entdeckten Beschädigung der Abwasserleitung ab. Nach dem gesamten Inhalt der Klage wird aber der Schaden aus der Neuverlegung der Abflußleitung auf einer anderen Trasse geltend gemacht. Diese Aufwendungen waren nach dem Klagsvorbringen notwendig, weil der gutgläubige Erwerber Dr.W***** eine Leitung über sein Grundstück nur an der Grundstücksgrenze dulden wollte. Dieser Schaden würde mit dem im Jahr 1987 festgestellten nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, er würde sich aus einem anderen schädigenden Ereignis ergeben und nicht bloß einen "Folgeschaden" nach einem "Erstschaden" (vgl 1 Ob 41, 42/94, 1 Ob 621/95) darstellen. Im Hinblick auf die Ergebnisse des Verfahrens 5 Cg 1299/92t des Erstgerichtes wäre er dadurch entstanden, daß die Beklagte dem Käufer Dr.W***** das vertragliche (der Klägerin vom Rechtsvorgänger der Beklagten eingeräumte und die bei ihrem Liegenschaftserwerb insoweit nicht gutgläubige Beklagte bindende), nicht verbücherte Leitungsrecht verschwieg und es mit dessen lastenfreiem Erwerb zum Erlöschen brachte, sodaß die Klägerin genötigt war, dessen Lösungsvorschlag zu akzeptieren. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin nicht nur verpflichtet, die Reparaturarbeiten an der über das Grundstück der Beklagten führenden Abwasserleitung wegen des Leitungsrechtes der Klägerin zu dulden; sie hatte ihr gegenüber auch die Nebenpflicht, eine Beeinträchtigung des Leitungsrechtes in seinen Bestand im Zuge des Weiterverkaufes der Liegenschaft an Dr.W***** zu unterlassen. Die Beklagte hätte Dr.W***** somit über das Leitungsrecht informieren müssen, zumal hierüber bei Verkauf der Liegenschaft schon ein Rechtsstreit mit der Klägerin anhängig war. Der betreffende von der Klägerin behauptete Schaden könnte nicht vor 1992, in welchem Jahr Dr.W***** die Liegenschaft erwarb, entstanden sein; der 1994 eingeklagte Ersatzanspruch ist somit unverjährt.

Da die Vorinstanzen - von einer anderen Beurteilung der Verjährungsfrage ausgehend - zu diesem Anspruch keine näheren Feststellungen getroffen haben, waren ihre Urteile aufzuheben und war die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin nach der Sach- und Rechtslage vor dem Eigentumserwerb des Dr.W***** zur Wiederherstellung der Abflußleitung die Kosten der Reparatur der Bruchstelle infolge Verjährung ihres diesbezüglichen Anspruches gegen die Beklagte selbst hätte tragen müssen. Ein Schaden ist ihr in der Folge daher nur im Ausmaß der durch die völlige Neuverlegung der Leitung verursachten Mehrkosten entstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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