Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht enthob den bisherigen Sachwalter (Vater des Betroffenen) seines Amtes und bestellte den Revisionsrekurswerber Rechtsanwalt Dr.Josef P*** zum neuen Sachwalter. Es führte aus, der bisherige Sachwalter sei überfordert gewesen, wegen der zahlreichen rechtlichen Schwierigkeiten und der bereits anhängigen und noch zu erwartenden Rechtsstreitigkeiten habe sich die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.Josef P*** angeboten, der für den Betroffenen bereits als Kollisionskurator tätig sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des neuen Sachwalters nicht Folge. Es vertrat die Ansicht, eine vom Gericht bestellte Person sei gemäß § 200 ABGB schuldig, die Vormundschaft zu übernehmen. Auch die Übernahme der Vormundschaft gehöre schon zu den Pflichten des Vormundes.
Rechtliche Beurteilung
Der von Rechtsanwalt Dr.Josef P*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG in der hier noch anzuwendenden Fassung kann gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes ein weiteres Rechtsmittel nämlich nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität erhoben werden. Derartige Gründen liegen aber nicht vor. Den Rechtsmittelausführungen, bei der mündlichen Verhandlung am 12.10.1989 sei über die Neubestellung überhaupt nicht verhandelt worden, der Rechtsmittelwerber habe daher dazu keine Stellungnahme erstatten können, sodaß es am rechtlichen Gehör mangle, ist entgegenzuhalten, daß von einer im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend zu machenden Nichtigkeit durch Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr gesprochen werden kann, wenn diese Verletzung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt sein soll und Gelegenheit bestand, im Rekurs diese angebliche Nichtigkeit aufzuzeigen (EFSlg 49.984, 55.690 uva).
Da dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zukommt, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann (SZ 59/224), ist auf die Rechtsmittelausführungen, Gründe für die Enthebung des bisherigen Sachwalters seien nicht vorgelegen, nicht einzugehen. Schließlich vertritt der Rechtsmittelwerber die Ansicht, die Bestellung eines Sachwalters gegen dessen erklärten Willen sei im Gesetz nicht gedeckt, die Regeln über die Vormundschaft könnten nicht herangezogen werden. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes für eine unter Sachwalterschaft stehende Person zur rechtlichen Vertretung gegen dessen erklärten Willen müsse als Auferlegung einer Zwangsarbeit beurteilt werden. Die von den Vorinstanzen herangezogene Gesetzesstelle sei verfassungswidrig, es werde die Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Dem ist zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 3 Ob 552/87 und 2 Ob 520/89 ausgesprochen hat, es widerspreche nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (§ 200 ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen. In der Entscheidung 5 Ob 544/78 sprach der Oberste Gerichtshof aus, taugliche Personen müßten grundsätzlich die gerichtliche Bestellung annehmen, wenn keiner der vom Gesetz angeführten Entschuldigungsgründe vorliege. Die Bestellung eines Sachwalters gegen dessen Willen ist somit nicht offenbar gesetzwidrig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 200 ABGB bestehen nicht.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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