OGH 2Ob501/96

OGH2Ob501/9625.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr.Hans Mandl und Dr.Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Ludwig R*****, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.November 1995, GZ Nc 215/95-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Beim Landesgericht Feldkirch ist zu 9 Cg 125/95g eine Klage der Sparkasse ***** gegen den Beklagten über den Betrag von S 370.000,-- anhängig. Am 16.5.1995 erging über Antrag der klagenden Partei ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Mit den am 30.5.1995 beim Landesgericht Feldkirch eingelangten Schreiben beantragte der Beklagte eine Fristverlängerung von vier Wochen zur Erhebung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil und "um einen Widerruf in der Rechtssache 9 Cg 125/95g durch einen Rechtsanwalt eingeben zu können". Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 31.5.1995 zurückgewiesen. Nach Rechtsmittelbelehrung durch den zuständigen Richter stellte der Beklagte am 1.6.1995 einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwaltes. Anläßlich der Vernehmung des Beklagten über den Verfahrenshilfeantrag am 9.6.1995 teilte der zuständige Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Gerhard W***** dem Beklagten mit, daß ihm die Verfahrenshilfe aufgrund seines vorliegenden Vorbringens nicht bewilligt werden könne. Der Beklagte erklärte daraufhin, daß er den Richter Dr.W***** sowie alle anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten als befangen ablehne. Zur Protokollierung der Befangenheitsgründe wurde der Vernehmungstermin auf den 13.6.1995 erstreckt. Am 7.7.1995 wurde der Beklagte vom Richter Dr.Gerhard W***** darüber belehrt, daß im Falle der Ablehnung mehrerer Richter hinsichtlich jedes einzelnen Richters genau die Gründe zu bezeichnen seien, aus denen die Ablehnung erfolge. Der Beklagte erklärte darauf, den Richter Dr.W***** deshalb abzulehnen, weil er versucht habe, anläßlich der ersten Tagsatzung am 16.5.1995 "Säumnis zu suggerieren". Weiters habe er (der Beklagte) von seinem Sohn gehört, daß in dessen Verfahren mehrere Sachen "nicht so gelaufen sind, wie sie hätten laufen sollen", ohne daß er dies näher konkretisieren könne. Über Aufforderung, Befangenheitsgründe auch gegen die anderen Richter des Landesgerichtes Feldkirch und gegen dessen Präsidenten geltend zu machen, brachte der Beklagte vor, eigentlich treffe für alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten dasselbe zu. Freilich kenne er die Richter nicht alle persönlich. Er werde für jede einzelne Person nachträglich die Befangenheitsgründe konkretisieren. Mit Schreiben vom 14.7.1995 teilte der Beklagte mit, in der Beilage alle Richter und Staatsanwälte von Feldkirch und Innsbruck aufgelistet zu haben, die innerhalb der letzten drei Jahre Anzeigen, Anträge, Anfragen, Ansuchen und Beschwerden nicht gemäß den Gesetzesvorschriften bearbeitet und zur Bearbeitung weitergeleitet hätte. Diesem Schreiben legte der Beklagte eine Ablichtung der Geschäftsverteilungsübersicht des Landesgerichtes Feldkirch vom 1.2.1995 bis 31.1.1996 sowie eine Ablichtung der Geschäftseinteilung des Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck, gültig ab 1.1.1995, bei.

Das Landesgericht Feldkirch legte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck und dieses wiederum unter Bezugnahme auf §§ 19 und 30 JN dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser sprach mit Beschluß vom 17.8.1995 aus, daß die Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher namentlich bezeichneter Richter des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 30 JN dem Oberlandesgericht Linz übertragen werde.

Dieses wies mit Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses den Ablehnungsantrag, soweit er die Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Heinz B*****, Dr.Manfred B*****, Mag.Marlene E*****, Dr.Guntram F*****, Dr.Josef F*****, Dr.Richard H*****, Dr.Angelika K*****, Dr.Kuno K*****, Dr.Pankraz M*****, Dr.Wilfried M*****, Dr.Karl M*****, Dr.Petra M*****, Dr.Peter M*****, Dr.Reinhold M*****, Mag.Christian R*****, Dr.Dieter S*****, Dr.Leo ***** T*****, Dr.Manfred T*****, Dr.Armin W***** und Dr.Erich W***** betrifft zurück. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend den Richter des Landesgerichtes Feldkrich Dr.Gerhard W***** sowie erforderlichenfalls betreffend den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch blieb diesem Gerichtshof vorbehalten.

Das Oberlandesgericht Linz vertrat hinsichtlich der 20 in Punkt 1 seiner Entscheidung angeführten Richter die Meinung, es liege keine dem Gesetz entsprechende Geltendmachung von Befangenheitsgründen vor, weil der Beklagte nur in Form von Vermutungen gekleidete, nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe, deren abstrakte Prüfung mangels jeglichen Tatsachensubstrates unmöglich sei, erhoben habe.

Hinsichtlich der Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Feldkirch Dr.W***** sowie erforderlichenfalls betreffend den Präsidenten, den Vizepräsidenten und der übrigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch vertrat das Oberlandesgericht Linz die Meinung, daß das Landesgericht Feldkirch nunmehr an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht mehr gehindert sei, eine vorschriftsmäßige Besetzung des nach § 19 Z 10 Geo bestehenden Senates sei nunmehr wiederum möglich. Eine Beschlußunfähigkeit im Sinne des § 23 JN sei nicht mehr gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten der nicht berechtigt ist.

Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz ergebe sich, daß die Befangenheitsgründe eines jeden einzelnen Richters genau begründet werden müßten und eine pauschale Ablehnung ungesetzlich wäre. Der Richter Dr.Gerhard W***** habe somit die notwendigen Formvorschriften eines Antrages mißachtet und infolge dessen wiederum einen positiven Bescheid verhindert. Da der Richter durch Mißachtung von Formvorschriften bzw unvollständigen Angaben bei den Befangenheitsanträgen die Befangenheitserklärung verhinderte, müsse es doch eine andere Möglichkeit geben, einen inhaltlich gesetzmäßig richtigen Antrag zu verfassen und einzureichen.

Wie das Oberlandesgericht Linz zutreffend ausgeführt hat, ist die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch Ablehnung jedes einzelnen seiner Richter unter Abgabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (2 Ob 516/95 mwN). Der Beklagte hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekurs konkrete Vorwürfe gegen einen der 20 Richter, hinsichtlich derer sein Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, erhoben. Es ist auch nicht so, daß der die Ablehnungserklärung zu Protokoll nehmende Richter Dr.W***** die notwendigen Formvorschriften mißachtet hätte, weil dieser den Beklagten aufgefordert hat, konkrete Vorwürfe zu erheben. Daß der Beklagte dazu nicht in der Lage war, kann dem seine Erklärung zu Protokoll nehmenden Richter nicht als Verletzung von Formvorschriften vorgeworfen werden. Im übrigen wurde in dem angefochtenen Beschluß über die Ablehnung des Richters Dr.W***** überhaupt nicht entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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