Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter der so genannten „Reaktionszeit“ die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen zu verstehen (2 Ob 113/09w mwN; 1 Ob 154/11w; RIS-Justiz RS0074853, RS0074859). In einigen Entscheidungen wurde dies auch als der Zeitaufwand bezeichnet, der zur Verarbeitung des sich bietenden Bildes im Gehirn, zur Fassung eines Entschlusses und zur entsprechenden Handhabung der Fahrzeugvorrichtungen notwendig ist (SZ 24/67; 2 Ob 108/89). Davon wurde - insbesondere in der älteren Judikatur - die so genannte „Schrecksekunde“ oder „Schreckzeit“ unterschieden, in der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage am Fassen eines der Verkehrslage entsprechenden Entschlusses gehindert ist und die je nach den Umständen des Falls verschieden lang sein kann (vgl SZ 24/67; ZVR 1962/139; RIS-Justiz RS0025705, RS0074859).
Die Frage, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Reaktionszeit führen können, betrifft zunächst den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung (vgl 2 Ob 113/09w). Für die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ ergibt sich dies schon aus der Entscheidung SZ 24/67, auf die sich die beklagten Parteien in ihrer Revision berufen. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber nicht entnommen werden, dass das schleudernde Motorrad bei der Erstbeklagten eine Schreckwirkung auslöste, die sie an einer sofortigen Reaktion gehindert hätte. Die beklagten Parteien haben im erstinstanzlichen Verfahren auch nur die „sofortige“ Reaktion der Erstbeklagten behauptet. Eine nähere Befassung mit der so genannten „Schrecksekunde“ ist daher entbehrlich.
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