OGH 2Ob147/51 (RS0025705)

OGH2Ob147/517.3.1951

Rechtssatz

Über den Begriff der Schrecksekunde.

Normen

ABGB §1294
ABGB §1304 BI
KFG §7
StVO §20 Abs1 E

2 Ob 147/51OGH07.03.1951

Veröff: SZ 24/67

2 Ob 115/56OGH29.02.1956
2 Ob 267/62OGH04.10.1962
2 Ob 49/12pOGH28.03.2012

Vgl; Beisatz: Von der Reaktionszeit wird die so genannte „Schrecksekunde“ oder „Schreckzeit“ unterschieden, in der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage am Fassen eines der Verkehrslage entsprechenden Entschlusses gehindert ist und die je nach den Umständen des Falls verschieden lang sein kann. (T1); Beisatz: Auch die Frage, ob Umstände für die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ vorliegen, betrifft zunächst den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19510307_OGH0002_0020OB00147_5100000_001

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