2 Ob 147/51 | OGH | 07.03.1951 |
Veröff: SZ 24/67 |
2 Ob 115/56 | OGH | 29.02.1956 |
2 Ob 267/62 | OGH | 04.10.1962 |
2 Ob 49/12p | OGH | 28.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Von der Reaktionszeit wird die so genannte „Schrecksekunde“ oder „Schreckzeit“ unterschieden, in der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage am Fassen eines der Verkehrslage entsprechenden Entschlusses gehindert ist und die je nach den Umständen des Falls verschieden lang sein kann. (T1); Beisatz: Auch die Frage, ob Umstände für die Zubilligung einer „Schrecksekunde“ vorliegen, betrifft zunächst den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Beurteilung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00147_5100000_001
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