European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00004.78.0622.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Die Erstbeklagte fuhr am 30. Oktober 1972 in Salzburg mit dem PKW des Zweitbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, auf einen von E*, den Ehegatten der Erstklägerin und Vater des Zweitklägers gelenkten PKW auf. E* starb am selben Abend im Alter von 49 Jahren.
Die Erstklägerin begehrt Ersatz der Überführungs-, Bestattungs- und Grabkosten in Höhe von DM 4.440,80, Zahlung einer monatlichen Rente ab 1. November 1972 in Höhe von DM 1.497,34 monatlich und der Zweitkläger Zahlung einer monatlichen Rente von DM 250,60, alle Beträge zahlbar in österreichischen Schilling nach dem DM‑Devisen‑Mittelkurs der Österreichischen Nationalbank am Vortag der Zahlung; beide Kläger begehren ferner die Feststellung, daß ihnen die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden aus dem Unfall ersatzpflichtig seien. Sie bringen vor, daß die Erstbeklagte den Auffahrunfall allein verschuldet und überdies ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben habe. Das Ableben E* sei durch den Auffahrunfall verursacht worden.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Der leichte Auffahrunfall habe nicht den Tod E* verursacht. Die Erstbeklagte treffe daran höchstens ein Mitverschulden von 50 %. Ein gleichteiliges Mitverschulden habe der Getötete zu vertreten, da er, offensichtlich auf der Suche nach einem Parkplatz, ohne verkehrsbedingten Anlaß im Bereich eines Halteverbotes angehalten habe.
Das Erstgericht sprach der Erstklägerin DM 4.440,80 samt Nebengebühren und eine monatliche Rente von DM 700,-- ab 1. November 1972 auf die Dauer von zehn Jahren, dem Zweitkläger eine monatliche Rente von DM 250,66 ab 1. Dezember 1972 bis zum Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit – zahlbar mit dem jeweiligen Schillinggegenwert – zu und gab auch dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung statt, daß die Haftung der zweit- und drittbeklagten Partei auf die Versicherungssumme beschränkt sei. Das Rentenmehrbegehren der Erstklägerin von DM 797,34 monatlich wies es ab.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, das hinsichtlich der Abweisung des Rentenbegehrens des Zweitklägers für die Zeit ab dem Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und bezüglich der Beschränkung der Haftung der drittbeklagten Partei auf die Haftpflichtversicherungssumme als unangefochten unberührt blieb, unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Die Kläger erheben Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen, dem Berufungsgericht die Sachentscheidung unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund aufzutragen. Die Beklagten erheben Rekurs wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie treten der Aufhebung im Ergebnis nicht entgegen, bekämpfen jedoch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß vom Alleinverschulden der Erstbeklagten am Auffahrunfall auszugehen sei und beantragen sinngemäß, dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen oder die in der aufrecht zu erhaltenden Aufhebung ausgesprochene Rechtsmeinung zu ändern.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rekurse sind nicht begründet.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
E* war am 30. Oktober 1972 mit dem nicht ihm gehörenden PKW Alfa Romeo auf einer Privatfahrt in Salzburg. Etwa um 18 Uhr 15 setzte sich in der * die Fahrzeugkolonne vor ihm nach kurzem Stillstand wieder langsam in Bewegung. Nach etwa 10 bis 15 m Fahrt hielt er an. Die den nachkommenden PKW Renault lenkende Erstbeklagte war einen kurzen Augenblick unaufmerksam, übersah das Anhalten und fuhr auf das stehende vordere Fahrzeug auf. An beiden PKW entstanden Blechschäden. Der Behebungsaufwand für den von E* gelenkten, nur hinten beschädigten PKW betrug DM 1.771,75.
Die beiden Lenker unterhielten sich dann ruhig über den Unfall. E* drückte am Fahrzeug des Zweitbeklagten den verbogenen Kotflügel so weit zurecht, daß der PKW wieder fahrtauglich war. Die Erstbeklagte äußerte, den Unfall allein verschuldet zu haben. Über Ersuchen E* unterfertigte sie eine von ihm verfaßte Erklärung mit dem Wortlaut: „Ich bescheinige hiemit, daß ich an dem Auffahrunfall die volle Schuld trage. Herr E* ist am Unfallort gestanden und ich konnte nicht mehr halten. Beschädigung: hinten eingedrückt“.
E* ging dann in ein nahegelegenes Cafe, in dem die beiden Kläger auf ihn gewartet hatten. Er trank Mineralwasser und ging mit dem Zweitkläger zur Polizei die eine Unfallsaufnahmе ablehnte, da lediglich Blechschaden gemeldet wurde. Auf dem Rückweg zum Cafe brach E* plötzlich auf der Straße zusammen. Er wurde mit der Rettung in das Krankenhaus gebracht, wo nur noch sein Tod festgestellt werden konnte.
Die Erstklägerin ließ E* in der Annahme, daß in Salzburg eine Obduktion stattgefunden habe, in München bestatten. Als sich dies als unrichtig herausstellte, ließ sie eine Exhumierung und Obduktion vornehmen, da sich ihr Gatte bis zu seinem Ableben nie krank gefühlt hatte.
Die am 18. Jänner 1973 im Institut für Rechtsmedizin an der Universität München durchgeführte Obduktion ergab unter anderem eine mittelgradige Herzmuskelhyperthropie bei einem Herzgewicht von 540 g und einer Kammerstärke links von 19 mm und rechts 5 mm, eine geringe Muskelblutung in der Oberbrustgegend rechts und eine Kopfschwartenblutung samt Blutung unter der Beinhaut über der Scheitelhöhe rechts. Ein anatomischer Nachweis der Todesursache war auf Grund der Obduktion zunächst nicht möglich. Nach Entnahme von Organteilen und mikroskopischer Untersuchung von Dünnschnitten fanden sich in der linken Herzkammer „ausgedehnte, häufig auch zahlreiche kleine bindegewebig umgewandelte Partien im Sinne einer Myocardfibrose.“ Die Umwandlung betraf untergegangenes Muskelgewebe. Die Obduzenten kamen zu dem Schluß, daß bei E* schon vor dem Unfall ein Herzmuskelschaden in Form einer kleinflächigen Myocardfibrose und einer exzentrischen Hypertrophie der Herzmuskulatur bestanden hatte. Als frische Traumafolgen, die beim Auffahrunfall durch Aufprall mit dem Brustkorb an das Lenkrad und mit dem Kopf an die Frontscheibe in der zweiten Unfallphase entstanden sein konnten, wurde lediglich die erwähnte Muskelblutung in der Oberbrustgegend und die Kopfschwartenblutung unter der Beinhaut über der Scheitelhöhe rechts gefunden. Es handelte sich um Bagatelltraumen.
Der chronische Herzmuskelschaden E*, der die Folge einer Verhärtung und Verengung der insbesondere kleineren Schlagader des Herzmuskels war, mußte weder dem Kranken noch seiner Umgebung auffallen, wäre jedoch durch ärztliche Untersuchung sogleich hervorgekommen. Bei zusätzlichen psychischen und physischen Belastungen, etwa durch Tragen schwerer Lasten, durch Laufen in Zeitnot und dergleichen konnte jederzeit ein plötzlicher Tod durch Herzversagen eintreten.
Wird berücksichtigt, daß der körperliche Zustand E* bis zum Unfall keine äußerlich erkennbare auffallende Verschlechterung aufwies und er durchaus imstande war, die Belastungen des Straßenverkehrs während einer Autofahrt auf sich zu nehmen, andererseits aber der Tod innerhalb kurzer Zeit nach dem gegenständlichen Unfall an Versagen des Kreislaufes eintrat, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Streßbelastung und dem Todeseintritt wahrscheinlich. Die unfallbedingte physische und psychische Belastung war als auslösendes Moment für das Herzversagen geeignet. Ein Kausalzusammenhang zwischen Tod und Unfall ist also zwar nicht mit Sicherheit erweislich, jedoch bei Berücksichtigung der Art der Erkrankung, bei welcher gerade psychische und physische Belastungen schwere Folgen haben können, sehr wahrscheinlich.
Bei entsprechender ärztlicher Behandlung und Lebensweise hätte die Lebensaussicht auch zehn bis fünfzehn Jahre betragen können, bei Unterlassung einer entsprechenden Behandlung und Weiterführung einer belastenden Lebensweise hätte sie auf jeden Fall weniger als zehn Jahre betragen.
E*, der eine mechanische Strickerei betrieben und diese Mitte 1970 aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hatte, war vom 1. November 1971 bis zu seinem Tod als Akquisiteur eines Versicherungsbüros mit einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa DM 2.000,-- tätig.
Das Erstgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung einen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Tode E* zugrunde, ohne auf das Problem der Kausalität und Adäquanz einzugehen. Es nahm Alleinverschulden des Erstbeklagten und ein konstitutives Schuldanerkenntnis an und sprach den Klägern demgemäß die Renten auf der Dauer von 10 Jahren als mutmaßlichem Mittelwert der Lehenswahrscheinlichkeit E* zu.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Annahme des Erstgerichtes, der tatsächliche Zusammenhang zwischen Unfall und Tod sei sehr wahrscheinlich, auf einer unvollständigen Verfahrensgrundlage beruhe. Die ärztlichen Gutachter seien weitgehend davon ausgegangen, daß die Bagatelltraumen im Scheitel- und Brustkorbbereich des Toten letztlich der Kollision zuzuordnen seien. Es sei daher eine Auseinandersetzung mit den widersprechenden Ausführungen des Sachverständigen aus dem Kraftfahrwesen erforderlich. Insbesondere sei zu klären, ob und mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad Aufregungen allein das Herzversagen hervorrufen konnten, mit welchem medizinisch‑wissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsgrad die einzelnen, in Betracht kommenden Umstände für sich allein oder in ihrer Gesamtheit für den Tod ursächlich waren und welchen Anteil hieran die nicht mit der Kollision zusammenhängenden Umstände hätten.
Erst nach Bejahung des natürlichen Ursachenzusammenhanges werde das Erstgericht den Ursachenzusammenhang im Rechtssinn zu überprüfen haben. Für einen geradezu atypischen, nach der Lebenserfahrung ganz ungewöhnlichen Erfolg habe der Erstbeklagte nicht einzustehen. Im allgemeinen werde aber bei bestehendem Tatsachenzusammenhang die Adäquanz nur in Sonderfällen verneint, sodaß von der rechtlichen Kausalität auszugehen sein werde.
Für die Haftung der Beklagten reiche es aus, wenn der Unfall die krankhafte Veranlagung E* ausgelöst, verschlimmert oder in der Entwicklung beschleunigt habe. Davon, daß die krankhafte Anlage auch ohne Unfall in absehbarer Zeit den gleichen Erfolg herbeigeführt hätte, könne nicht gesprochen werden, weil es nicht auf bloße Möglichkeit, sondern zumindest auf einen entsprechenden Wahrscheinlichkeitsgrad ankomme.
Der Höhe nach bedürften beide Rentenbegehren einer doppelten zeitlichen Begrenzung dergestalt, daß sie schon bei Erreichen einer der beiden Grenzen erlöschen; das Erstgericht habe die Rente der Erstklägerin nicht auf die Dauer ihres Witwenstandes begrenzt; die nur beim Rentenzuspruch an die Erstklägerin angeführte Begrenzung mit zehn Jahren sei im bisherigen Verfahrensergebnis nicht entsprechend begründet. Den gutachterlichen Äußerungen zufolge hätte E* jederzeit sterben, bei entsprechender Behandlung und Lebensweise aber auch noch zehn bis fünfzehn Jahre leben können. Die Wahrscheinlichkeit, daß sich E* in ärztliche Behandlung begeben und seine Lebensweise geändert haben würde, sei aber nicht erörtert worden. Es müsse daher auf Grund der gesamten Ergebnisse des Beweisverfahrens festgestellt werden, welche Lebenserwartung E* ohne den Unfall gehabt hätte.
Zum Rekurs der Kläger:
Die Kläger halten die vom Berufungsgericht auf getragenen Verfahrensergänzungen zur Frage der Unfallskausalität des Todes E* nicht für erforderlich; sie sind der Ansicht, den natürlichen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Tod schon so wahrscheinlich gemacht zu haben, daß es nach den Beweislastregeln des Anscheinsbeweises Sache der Beklagten gewesen wäre, für den Zeitraum zwischen Auffahrunfall und Tod andere wahrscheinliche Ursachen des Ablebens aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht in Verkennung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf getragenen Verfahrensergänzungen seien daher das Ergebnis einer unrichtigen Beweislastverteilung und somit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Dem kam nicht beigepflichtet werden: Die auf getragenen Verfahrensergänzungen beziehen sich auf die dem Berufungsgericht ungeklärt erscheinende Frage, ob die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Tod E* zu bejahen sei, also auf eine nicht revisible Tatfrage (JBl I971, 307, 1972, 427).
Bei Klärung der natürlichen Kausalität bleibt es den Tatsacheninstanzen auch überlassen, bei Tatbeständen, die kraft Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt schließen lassen, dann, wenn der Tatbestand feststeht, auch den Erfolg (oder umgekehrt die Ursache) als erwiesen anzunehmen (ZVR 1962/256).
Der Oberste Gerichtshof kann hiezu nur insoweit Stellung nehmen, als es um die Frage geht, ob ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung des Anscheinsbeweises zulässig macht (Fasching III 236 f). Die hiebei zu gewinnenden Erfahrungssätze müssen geeignet sein, die volle Überzeugung des Gerichtes ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu begründen, da man sonst nicht von einem Beweis des ersten Anscheins sprechen kann (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeß12 616, aM Rechberger, Der Anscheinsbeweis in der österreichischen Judikatur ÖJZ 1972, 425 ff, insbesondere 432 FN 73).
Diese Voraussetzungen fehlen im gegenständlichen Fall, in dem kein typischer, sich gleichmäßig wiederholender Geschehensablauf zu beurteilen ist, der die Bildung von allgemein zugänglichen Erfahrungssätzen erlauben würde. Es ist vielmehr außergewöhnlich, daß ein anscheinend unverletzt gebliebener oder nur geringfügig verletzter Kraftfahrer kurz nach einem leichten Auffahrunfall stirbt; die Berufung auf Erfahrungssätze muß daher versagen.
Für den Nachweis der Ursächlichkeit genügt aber auch dort, wo keine typischen Geschehensabläufe vorliegen, die die Anwendung des Anscheinsbeweises gestatten würden, ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit. Ob dieser erreicht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn daher das Berufungsgericht zur Frage der natürlichen Kausalität Verfahrensergänzungen für notwendig hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Dabei wird aber folgendes zu beachten sein:
Wird die Haftung aus der Tötung einer Person abgeleitet, so ist im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1327 ABGB, 1, 12, 13 EKHG zu fragen, ob der Tod aus der – beim Unfall zugefügten – Verletzung am Körper oder an der Gesundheit erfolgte. „Verletzung am Körper“ ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, „Verletzung an der Gesundheit“ eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muß es sich aber z.B. um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (z.B. einen Schock, vgl Veit EKHG3 § 1 FN 9 und 10) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung (Staudinger 11 II/5, 2911 f). Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1327 ABGB 1, 12, 13 EKHG nicht.
Sind diese aber zu bejahen, muß auch noch die „juristische“ Kausalität geprüft werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird die Grenze bis zu der dem Urheber eine Haftung für die Folgen seiner Handlungen zugemutet werden kann, durch die Adäquanz bestimmt (JBl 1966, 620). Danach besteht eine Haftung für alle Folgen eines kausalen Verhaltens, mit denen in abstracto gerechnet werden mußte, aber nicht für einen atypischen Erfolg (ZVR 1962/256, JBl 1972, 426, ZVR 1975/158 uva). Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahmng gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol, Haftpflichtrecht I 110; 5 Ob 87/75, 8 Ob 19/76, 7 Ob 47/76).
Hatte der Tod E* Ursachen, die mit der generellen Eignung von Kollisionen, Schäden am Körper und an der Gesundheit herbeizuführen, im Zusammenhang stehen, so wird die Adäquanz der Verursachung zu bejahen sein. Die Frage nach der Adäquanz darf jedoch nicht so gestellt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat, nämlich, ob es von vornherein ungewöhnlich ist, daß aus einem Auffahrunfall der Tod eines Menschen erfolge. Die Frage ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall abzustellen, nämlich ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nur einigermaßen zu erwarten ist, daß ein leichter Auffahrunfall den Tod eines Menschen herbeiführt. Starb E* an hiebei erlittenen körperlichen Verletzungen oder an einem durch das Unfallgeschehen ausgelösten Schock, so wäre dies keinesfalls so außergewöhnlich, daß eine Haftung des Schädigers für die weiterreichenden Folgen unzumutbar wäre. Genügte aber etwa schon die Verärgerung oder Erregung über den eingetretenen Schaden, um den Tod des – gesundheitlich schwer vorgeschädigten – E* auszulösen (vgl etwa JBl 1962, 151) so wäre auch die Adäquanz der Schadensverursachung zu verneinen, doch kommt dies hier nicht zum Tragen, weil – wie vorhin ausgeführt – schon der Haftungstatbestand gesetzlich einschränkend umschrieben ist.
Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist somit auch zur Prüfung der Frage der „juristischen Kausalität“ erforderlich. Aus der Feststellung, dass der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod wegen der unfallbedingten physischen und psychischen Belastungen sehr wahrscheinlich sei, ist nämlich nicht zu entnehmen, welche Bedeutung den körperlichen Ursachen in dem als überwiegend wahrscheinlich bejahten Ursachenzusammenhang zukommt. Insbesondere ist nicht zu ersehen, ob damit die an anderer Stelle erwähnten „Bagatelltraumen“ gemeint sind. Es wird daher zu klären sein, ob die bei E* festgestellten geringfügigen körperlichen Verletzungen allein oder im Zusammenwirken mit dem schon vorhandenen Herzleiden seinen Tod herbeigeführt haben.
Die Dauer der den Hinterbliebenen nach §§ 1327 ABGB, 12 EKHG zuzuerkennenden Renten richtet sich nach der anzunehmenden Dauer der vereitelten Unterhaltsleistungen (ZVR 1957/60, 1976/20 ua). Da die Unterhaltspflicht normalerweise mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen endet, ist die Ermittlung des fiktiven Zeitpunktes des mutmaßlichen Todes des Unterhaltspflichtigen unerläßlich (SZ 45/73). Die darauf abzielenden berufungsgerichtlichen Aufträge zur Verfahrensergänzung beruhen daher auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung. Die tatsächlichen Gründe, aus denen sie das Berufungsgericht für erforderlich hielt, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen. Sollten allerdings die dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen keine befriedigenden Aufschlüsse über den mutmaßlichen Todestag des Unterhaltspflichtigen erbringen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diesen nach richterlichem Ermessen (§ 273 ZPO) zu bestimmen (2 Ob 363/70).
Unbedenklich ist auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dem Schuldbekenntnis der Erstbeklagten der Charakter eines konstitutiven Anerkenntnisses mangle. Dem Inhalte der abgegebenen Erklärung ist nichts zu entnehmen, was darauf schließen ließe, daß sich die Erstbeklagte ohne Rücksicht auf die Leistung des Haftpflichtversicherers zum Ersatz des Schadens verpflichten wollte (SZ 41/158, ZVR 1972/11, 102 und 156, JBl 1973, 271; vgl auch ZVR 1976/49).
Hingegen ist die Ansicht der Rekurswerber, daß die Begrenzung der Rente der Erstklägerin mit der Dauer des Witwenstandes im Urteile nicht auszusprechen sei, im Ergebnis begründet. Grundsätzlich ist bei Bemessung von Renten von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen, wobei jedoch auf Veränderungen in der Zukunft Bedacht zu nehmen ist. Der Gesetzgeber hat den der Bemessung zukünftiger Renten innewohnenden Unsicherheitsfaktor in Kauf genommen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderung der Verhältnisse auf deren Berücksichtigung zu dringen (JBl 1953, 286, ZVR І958/13). Nur dort, wo nach allgemeiner Erfahrung schon im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, wie etwa damit, daß Erwerbstätige im Regelfall mit der Erreichung des Pensionsalters aus dem Erwerbsleben ausscheiden (JBl 1972, 540, SZ 45/73) ist schon bei der Bemessung auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne daß es einer darauf gerichteten Einwendung des Verpflichteten bedarf.
In anderen Fällen ist es jedoch nicht erforderlich, die ungewisse Möglichkeit des Wegfalles der Rente schon im Urteil auszusprechen (Wolff in Klang2 VI, 133, Ehrenzweig 2 II/1, 629 f; 2 Ob 3/77; vgl auch JBl 1958, 96). Eine Begrenzung der Rente auf den Witwenstand der Erstklägerin ist daher nicht vorzunehmen.
Zur pauschalen Behauptung der Rekurswerber, daß die Rechtssache in Ansehung der Rentenhöhe entscheidungsreif sei, ist lediglich zu erwidern, daß in den einschlägigen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen ist. Dies trifft sowohl für die Rechtsansicht zu, daß vom Nettoeinkommen des Getöteten, also von dem um die Steuern und Abgaben verminderten Bruttoeinkommen auszugehen ist und dann die von der Schadenersatzleistung selbst anfallenden Steuern und Abgaben hinzuzurechnen sind (SZ 33/50 ua), als auch für die Darlegungen, wie der auf die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entfallende Anteil am Familieneinkommen zu ermitteln sei. Da die Ansprüche der Witwe und der Kinder eines Getöteten nach Höhe und Dauer ihr eigenes rechtliches Schicksal haben, sind zwar grundsätzlich die fixen Haushaltskosten anteilsmäßig zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn – wie im Regelfalle – die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen hat. In diesem Fall besteht kein Anlaß zu einer anteiligen Berechnung (JBl 1970, 146, 2 Ob 161/69, 2 Ob 229, 230/70 ua).
Für den anzuwendenden Aufteilungsschlüssel sind, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, die tatsächlichen Lebensverhältnisse maßgebend.
Bei der Ermittlung von Schadenersatzforderungen, bei denen der Schillingbetrag erst auf der Grundlage einer ausländischen Währung zu ermitteln ist, ist der Kurs des Fälligkeitstages (und nicht des Zahlungstages) zugrundezulegen (ZVR 1974/220, RZ 1973/169, SZ 26/310 ua).
Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagten sind der Ansicht, daß von einem gleichteiligen Mitverschulden des Getöteten auszugehen sei; die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden treffe, beruhe auf aktenwidriger Grundlage.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß E* nach langsamen Inbewegungsetzen der Kolonne nach etwa 10 bis 15 m Fahrt aus einem verkehrsbedingten, nicht mehr feststellbaren Grund anhielt. Diese Feststellung bekämpften die Beklagten im Berufungsverfahren mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und verwiesen auf die entgegenstehenden Beweisergebnisse. Das Berufungsgericht erledigte diese Beweisrüge nicht, weil es der Ansicht war, daß der Grund, warum E* angehalten habe, bedeutungslos sei. Im Hinblick auf das schriftliche Schuldbekenntnis der Erstbeklagten und den Umstand, daß die Beklagten zunächst das Verschulden der Lenkerin gar nicht bestritten, sei vom Alleinverschulden der Erstbeklagten auszugehen.
Dem kann nicht gefolgt werden:
Die Beklagten stützten den Mitverschuldenseinwand ausdrücklich darauf, daß E* im Bereich eines Halteverbotes – offenbar einen Parkplatz suchend – ohne verkehrsbedingten Anlaß angehalten habe. Falls zur Unfallszeit an der Unfallstelle durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ ein behördlich angeordnetes Halte- und Parkverbot (§ 24 Abs 1 lit а StVO 1960) angeordnet war, durfte E* dort nur stehen bleiben, wenn dies durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960) erzwungen wurde. Bei Beurteilung der Frage, ob das Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 gerechtfertigt ist, ist eher ein strenger Maßstab anzulegen; wichtige Umstände, die das Anhalten rechtfertigen, sind solche, die das betreffende Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betreffen (ZVR 1973/1). Der Grund, warum E* anhielt, ist daher nicht bedeutungslos.
Dies ändert jedoch im Ergebnis am Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nichts: Bisher wurden nämlich keinе Feststellungen darüber getroffen, ob am 30. Oktober 1972 im Unfallsbereich ein Halteverbot bestand. Dies wird vom Erstgericht nachzuholen, hiebei tunlichst aber auch festzustellen sein, mit welcher Geschwindigkeit E* fuhr und mit welcher Bremsverzögerung er sein Fahrzeug zum Stillstand brachte. Es wird nämlich auch dann, wenn das Anhalten E* nicht durch die Verkehrslage oder wichtige Gründe gerecht fertigt war, zu prüfen sein, ob im Hinblick auf das Verschulden der Erstbeklagten nach Lage des Falles Anlaß besteht, den anderen Lenker zum Schadensausgleich heranzuziehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Rekurskosten beider Parteien waren als weitere Verfahrenskosten zu erklären, da beide Rechtsmittel zur Klärung weiterer Rechtsfragen beigetragen haben (EvBl 1958/28).
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