OGH 2Ob47/10s

OGH2Ob47/10s25.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DDr. Franz S*****, vertreten durch Spohn Richter & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2010, GZ 42 R 561/09z-13, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. Oktober 2009, GZ 51 Nc 3/09d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller ist Partei in dem zu 2 Nc 31/03b beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen außerstreitigen Verfahren wegen Feststellung einer Enteignungsentschädigung. In der Tagsatzung vom 1. 4. 2009 lehnte er den zuständigen Richter wegen einer als unsachlich empfundenen Bemerkung ab. Mit Schriftsatz vom 30. 4. 2009 machte der Antragsteller weitere Ablehnungsgründe geltend und erklärte, dass der Ablehnungsantrag aufrecht bleibe. In der Tagsatzung vom 7. 5. 2009 stellte er wieder einen Ablehnungsantrag.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Floridsdorf wies die Ablehnungsanträge vom 1. 4. und 30. 4. 2009 nach meritorischer Prüfung zurück.

Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Prüfung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragstellers ist unzulässig.

Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, wenn nicht die §§ 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Da der im Hauptverfahren gestellte Antrag auf Enteignung vor dem 1. 1. 2005 bei der Behörde eingelangt ist, und das Verfahren daher gemäß § 48 Abs 3 EisbEG (idF des AußStr-BegleitG, BGB l I 2003/112) nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen ist, sind das nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 24 Abs 1 und 30 Abs 3 bis 5 EisbEG die Bestimmungen des AußStrG (vgl 2 Ob 282/05t mwN).

In Ablehnungssachen findet nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007183) und für „außerordentliche Revisionsrekurse“ (1 Ob 50/07w mwN). Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsmittelbeschränkung unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK keine Bedenken bestehen (1 Ob 50/07w mwN; vgl auch 9 Ob 23/08k).

Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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