Rechtssatz
Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muss trotz der Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 812 ABGB wenigstens behaupten. Insoweit tritt an die Stelle der Offizialmaxime die Dispositionsmaxime.
5 Ob 714/78 | OGH | 24.10.1978 |
nur: Wer die Absonderung des Nachlasses begehrt, muss trotz der Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 812 ABGB wenigstens behaupten. (T1) |
6 Ob 250/05s | OGH | 03.11.2005 |
Beisatz: Hier: Die Behauptung, es bestehe die „große Gefahr, dass durch die Vermengung der Verlassenschaft mein Pflichtteilsanspruch gefährdet ist", genügt hiefür nicht, weil die abstrakte Möglichkeit, der Erbe - hier der auf den Todesfall Beschenkte - könnte Verfügungen über die Nachlassgegenstände treffen, in jedem Fall gegeben ist und daher für sich allein noch nicht die Absonderung des Nachlasses rechtfertigt. (T2) |
2 Ob 112/17k | OGH | 20.06.2017 |
Vgl; Beisatz: Das Verfahren zur Bewilligung der Nachlassseparation (§ 812 ABGB, hier idF vor dem ErbRÄG 2015) ist als reines Antragsverfahren ausgestaltet und somit dem Dispositionsgrundsatz unterworfen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19520801_OGH0002_0020OB00462_5200000_001
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