European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00043.24Y.0321.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren als pflichtteilsberechtigte Enkelkinder des verstorbenen D* von der Beklagten als Alleinerbin Rechnungslegung und Auskunft nach § 786 ABGB sowie jeweils 25.000 EUR.
[2] Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren teilweise statt und sprach den Klägern jeweils 22.000 EUR zu. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung, mit welcher die Beklagte den Zuspruch von jeweils 22.000 EUR bekämpfte, nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[4] Das Erstgericht legte die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“, mit welcher sich die Beklagte nunmehr gegen den jeweils 12.610,43 EUR übersteigenden Zuspruch wendet, dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel derzeit nicht zuständig.
[6] 1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, nach § 508 ZPO einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen.
[7] 2. Das Berufungsgericht hat über den Zuspruch von jeweils 22.000 EUR entschieden. Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind lediglich formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, sodass ihre Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (2 Ob 646/85; 6 Ob 256/07a; 2 Ob 186/10g; 2 Ob 239/15h). Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert zu beurteilen (RS0035588, RS0035710).
[8] 3. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt somit nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel wäre daher nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).