OGH 2Ob332/57 (RS0017618)

OGH2Ob332/5711.9.1957

Rechtssatz

Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. Welcher Aufschub nötig ist, bestimmt sich aber auch nach Treu und Glauben.

Normen

ABGB §904 III

2 Ob 332/57OGH11.09.1957
7 Ob 567/85OGH30.05.1985

nur: Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. (T1)

1 Ob 191/14sOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0020OB00332_5700000_001

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