OGH 2Ob328/57 (RS0034760)

OGH2Ob328/572.10.1957

Rechtssatz

Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden, wenn er sich am Beginn des nach Verjährungsablauf eingeleiteten Rechtsstreites zu dem seinerzeitigen Verzicht bekennt, mag er auch im weiteren Prozessverlauf seinen Standpunkt wechseln und nun doch Verjährung einwenden.

Normen

ABGB §1502

2 Ob 328/57OGH02.10.1957

Veröff: JBl 1958,19

8 Ob 39/74OGH26.02.1974

Vgl; Beisatz: Erfolgt die Rücknahme des Verzichtes nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen. (T1)<br/>Veröff: SZ 47/17

8 Ob 15/79OGH15.03.1979

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 540/89OGH06.04.1989

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hat sich der Schuldner nach Ablauf der Verjährung zum Verzicht bekannt, so würde die Erhebung einer solchen Einrede Arglist begründen. (T2) <br/>Veröff: SZ 62/64

4 Ob 546/92OGH10.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Nun wenn eine solche Zurücknahme erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt setzt sich die Beklagte der Replik der Arglist aus. (T3)

9 Ob 312/00yOGH14.02.2001

Vgl; nur: Ein Schuldner, der vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet hat, ist an diesen Verzicht gebunden. (T4)

7 Ob 153/15yOGH16.10.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

8 ObA 71/16yOGH25.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19571002_OGH0002_0020OB00328_5700000_001

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