OGH 2Ob31/95

OGH2Ob31/9530.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton L*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1.) Thomas S*****, 2.) ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Gert F. Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Nebengebühren, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Jänner 1995, GZ 2 R 315/94-39, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5.September 1994, GZ 17 Cg 1115/92y-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 24.5.1987 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldete, schwer verletzt.

Der Kläger begehrte in erster Instanz die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle unfallsbedingten Ansprüche und den Zuspruch von zuletzt S 687.414,82 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1992. Der begehrte Betrag von S 687.414,82 setzt sich aus (restlichem) Schmerzengeld von S 40.000,--, (restlichen) Verdienstentgang von S 501.203,78 und Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung von S 24.888,-- sowie aus kapitalisierten 8 %igen Zinsen aus den dem Kläger zustehenden Ersatzleistungen für die Zeit bis 31.12.1991 von S 121.323,04 zusammen. Zu seinen Zinsenbegehren brachte der Kläger vor, er hätte die ihm zustehenden Geldmittel mit einem Zinsfuß von 8 % p.a. anlegen können, sodaß ihm die beklagten Parteien den Geldverlust in diesem Ausmaß zu ersetzen hätten.

Mit dem unangefochten gebliebenen Teilanerkenntnisurteil vom 16.3.1992 gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt.

Mit (End-)Urteil vom 5.9.1994 gab es dem Zahlungsbegehren im Umfang von S 675.036,11 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1992 statt und wies das Mehrbegehren von S 12.378,71 samt 8 % Zinsen seit 1.1.1992 und von weiteren 4 % Zinsen aus den zugesprochenen Betrag seit 1.1.1992 ab. Die Forderungen des Klägers an Schmerzengeld, Verdienstentgang und Kosten der Krankenversicherung erachtete das Erstgericht zur Gänze als berechtigt, die Forderung an kapitalisierten Zinsen jedoch nur im Umfang von S 108.944,33.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Teile Berufung.

Der Kläger bekämpfte es insoweit, als ihm aus dem Kapitalbetrag von S 594.919,56 anstatt der begehrten Zinsen von 8 % nur Zinsen von 4 % zugesprochen wurden. Die Beklagten bekämpften die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit, als dem Kläger mehr als S 9.944,33 samt 4 % seit 1.1.1992 an Zinsschaden zugesprochen wurde. Beide Seiten bekämpften das erstgerichtliche Urteil überdies im Kostenpunkt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, jener des Klägers hingegen teilweise statt und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Verpflichtung der Beklagten ab, dem Kläger S 675.036,11 samt 8 % Zinsen aus S 566.091,78 seit 1.1.1992 und 4 % Zinsen aus S 108.944,33 seit 1.1.1992 zu zahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision für den Kläger jedenfalls unzulässig,für die beklagten Parteien hingegen zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es bei den beklagten Parteien damit, daß das bekämpfte Zinsbegehren zufolge der Kapitalisierung "Hauptsache" und nicht bloß Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs 2 JN sei und der zu lösenden Rechtsfrage erhebliche Bedeutung im Sinn des demnach maßgebenden § 502 Abs 1 ZPO zukomme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung von S 99.000,-- samit 4 % Zinsen aus S 566.091,78 seit 1.1.1992 und S 108.944,33 seit 1.1.1992 abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben u.a. Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden (EvBl 1964/450; NZ 1982, 154; 8 Ob 535/81, 3 Ob 610/82, 5 Ob 1592/94 uva). Dies gilt auch dann, wenn die Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes gefordert werden, da es auf den Rechtsgrund für die als Nebenforderung begehrten Zinsen nicht ankommt (EvBl 1964/450; NZ 1982, 154; 3 Ob 566/92 ua). Ebensowenig ist entscheidend, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (NZ 1982, 154 mwN; 3 Ob 566/92; 6 Ob 533/95 ua).

Im hier zu beurteilenden Fall machte der Kläger die von ihm aus dem Titel des Schadenersatzes begehrten Zinsen gleichzeitig mit einem Teil der der Zinsenforderung zugrundeliegenden Hauptforderung - und damit als Nebenforderung - geltend. Im Sinne der dargelegten Rechtslage ist daher bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes die Zinsenforderung mit Null anzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens war aber - neben der ebenfalls nicht zu berücksichtigenden Kostenentscheidung des Erstgerichtes - nur mehr die Entscheidung über die (wenn auch teilweise kapitalisierte) Zinsenforderung des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt, weshalb im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO die Revision jedenfalls unzulässig ist. Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 kommt es daher nicht an.

Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Entscheidung RZ 1992/96 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Sie hatte nicht eine (kapitalisierte) Zinsenforderung, sondern einen Kostenersatzanspruch zum Gegenstand und kam überdies ohnedies auch zu dem Ergebnis, daß dieser Ausspruch als akzessorische Nebenforderung anzusehen sei, weil er einen Teil der gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung betraf.

Da der Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, hat er die somit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (MGA ZPO14 § 41/150).

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