Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Untermieter einer Wohnung in einem Haus der Beklagten. Zwischen dieser und der Hauptmieterin wurde ein Räumungsvergleich abgeschlossen. Im folgenden Räumungsexekutionsverfahren erlegte der Kläger Sicherheitsleistungen von S 97.460,-- und S 30.000,--. Mit seiner Klage begehrte er, die Beklagte zu verpflichten, der Ausfolgung dieser Erläge zuzustimmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Erlages von S 30.000,-- mit S 10.299,-- sA statt und wies das Mehrbegehren betreffend den Restbetrag von S 19.701,-- sA sowie den Erlag von S 97.460,-- sA ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach (auf Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 1 ZPO nachträglich) aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es führte zur Rechtsrüge folgendes aus:
Gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO sei die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung stützten, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan seien. Darüber hinaus könne gemäß Z 3 der genannten Bestimmung die Aufschiebung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet scheine. Zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers gehöre die termingemäße rechtzeitige Räumung zu dem im Exekutionstitel angeführten Zeitpunkt. Alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine Verzögerung der Räumung drohten, stellten sich daher im weiteren Sinne als Gefährdung seiner Befriedigung dar.
Die Beklagte habe als Hauseigentümerin das Hauptmietverhältnis gestützt auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG aufgekündigt. Im Zuge des Kündigungsverfahrens habe sich die Hauptmieterin am 21. 5. 1991 durch Vergleich zur Räumung bis zum 31. 5. 1991 verpflichtet. Mit Beschluss vom 3. 10. 1991 sei die Exekution durch zwangsweise Räumung der Wohnung über Antrag des Klägers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm eingebrachte Exszindierungsklage gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von S 97.460,-- aufgeschoben worden. In einem weiteren Verfahren habe der Kläger behauptet, gemäß § 2 Abs 3 MRG Hauptmieter zu sein. Sein Antrag sei mit Sachbeschluss vom 21. 5. 1992, bestätigt am 8. 10. 1992, abgewiesen worden. Ein in weiterer Folge unzulässig gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zurückgewiesen worden. Am 23. 10. 1994 habe der Kläger noch S 30.000,-- erlegt, damit seinem Rekurs gegen den Beschluss vom 13. 10. 1994, mit welchem sein Verfahrenshilfeantrag und sein Antrag auf Aufschiebung der fortgesetzten Exekution abgewiesen worden seien, hemmende Wirkung zuerkannt werde.
Der Kläger habe danach durch seine Prozesshandlungen und außerstreitigen Anträge, die sich sämtliche als nicht berechtigt erwiesen hätten, wider besseres Wissen den Räumungsanspruch der Beklagten vereitelt bzw verzögert. Die auferlegte Sicherheitsleistung hafte dem betreibenden Gläubiger für den Verzögerungsschaden, der durch die Aufschiebung der Räumungsexekution entstehe. Dieser bestehe vor allem im Entgang jenes Entgeltes, das bei einer Vermietung nach Freiwerden des Objektes erreicht werden könnte. Lägen über die Ausfolgung der Sicherheitsleistung keine übereinstimmenden Parteianträge vor, so sei darüber im Rechtsweg zu entscheiden. Voraussetzung für ein weiteres Einbehalten der Sicherheitsleistung sei nicht, dass ein Schadenersatzanspruch der Beklagten bestehe, vielmehr nur, dass ein solcher entstehen könnte. Die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches sei jedoch solange zu bejahen, bis die Erben nach der Hauptmieterin das Benützungsentgelt bezahlt hätten. Bis dahin sei die Beklagte nicht verhalten, einer Ausfolgung der Sicherheitsleistung an den Kläger zuzustimmen.
Der Berufungswerber meine, dass die Ansprüche der Beklagten verjährt seien, weil die Wohnung von ihm am 16. 2. 1995 geräumt worden sei und ein Ersatzanspruch erst im vorliegenden Verfahren behauptet werde. Die gemäß § 44 Abs 2 erlegte Sicherheit hafte dem betreibenden Gläubiger für den durch die Aufschiebung entstandenen Schaden. Ihm stehe an der Sicherheit ein Pfandrecht für seine Forderung zu. Gemäß § 1483 ABGB könne eine Forderung, die durch ein Pfandrecht gesichert sei, nicht verjähren. Der Erlag von S 97.460,-- habe als Sicherheit für die Aufschiebung der Exekution im Zeitraum 22. 10. 1991 bis 30. 8. 1994 gedient; der tatsächliche Mietzinsausfall in diesem Zeitraum habe S 334.917,-- betragen. Der Einwand der Verjährung sei daher für diesen Zeitraum gänzlich unberechtigt. Die Sicherheit von S 30.000,-- habe der Aufschiebung in der Zeit vom 24. 10. 1994 bis 27. 12. 1994 gedient; da hier nur ein Mietzinsausfall von S 19.701,-- gegeben gewesen sei, stehe der Beklagten am Differenzbetrag kein Sicherstellungsanspruch zu.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 1483 ABGB auf gemäß § 44 Abs 2 EO erlegte Sicherheitsleistungen fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Rechtsmittelwerber auf die Frage seiner Schadenersatzpflicht zurückkommt, entfernt er sich von den vorinstanzlichen Feststellungen. Es genügt, hiezu auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Zutreffend ist sein Hinweis, dass nach herrschender Ansicht im Anwendungsbereich des § 1483 ABGB - entgegen einer Formulierung des Berufungsgerichts - nicht die Verjährung besicherter Forderungen ausgeschlossen ist, sondern nur die Verjährung des Rechts des Pfandgläubigers auf Befriedigung aus der Pfandsache (SZ 62/64; Mader in Schwimann2 § 1483 Rz 3; Schubert in Rummel2 § 1483 Rz 3).
Was die vom Rechtsmittelwerber bezweifelte Anwendbarkeit des § 1483 ABGB auf gemäß § 44 Abs 2 EO bei Gericht erlegte Sicherheitsleistungen anlangt, wurde folgendes erwogen:
Die gemäß § 44 Abs 2 EO vom Aufschiebungswerber geleistete Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, den Betreibenden vor allen Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung der Exekution und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein können (MietSlg 47.723; RIS-Justiz RS001903, RS0001909; Heller/Berger/Stix 551, 553, 555). Bei Räumungsexekutionen ist vor allem der Entgang jenes Entgelt zu berücksichtigen, das bei Vermietung des frei gewordenen Objekts erzielt werden könnte (MietSlg 40.838, 38.832). An der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Exekution erwächst dem Betreibenden gemäß § 78 EO, § 56 Abs 3 ZPO ein Pfandrecht für seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufschiebung verursachten Schadens (MietSlg 47.723; RIS-Justiz RS0001850; Heller/Berger/Stix 552; vgl Fasching, Komm II 386; Fasching, LB2 Rz 472 f).
Dem Rechtsmittelwerber ist nun zuzugeben, dass § 1483 ABGB seinem Wortlaut nach voraussetzt, dass der Gläubiger das Pfand in Händen hat, was bei einer Sicherheit gemäß § 44 Abs 2 EO nicht der Fall ist. Gleichwohl wird auch hier dem Gläubiger die Einklagung der Forderung im Vertrauen auf den bei Gericht erliegenden Deckungsfonds nicht vordringlich erscheinen; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten (vgl SZ 69/41; Huber, Probleme der Verjährung und des Einlösungsrechts bei Faustpfandbestellung durch einen Dritten, ÖJZ 1986, 193, 195). Im Hinblick darauf und auf den Zweck der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist § 1483 ABGB in einem solchen Fall sinngemäß anzuwenden. Wer auf eine gerichtlich erlegte Sicherheit vertraut, soll nicht schlechter gestellt werden als ein Faustpfandgläubiger, der sich auf die eigene Innehabung der Pfandsache verlässt.
Hievon ausgehend erweist sich der Verjährungseinwand des Klägers als unberechtigt; die nach wie vor aufrechte Pfandhaftung steht seinem Ausfolgungsanspruch entgegen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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