OGH 3Ob12/79 (RS0001850)

OGH3Ob12/7914.2.1979

Rechtssatz

Die Sicherheitsleistung bezweckt auch, dem betreibenden Gläubiger für seine allfälligen Ersatzansprüche eine pfandrechtliche Sicherstellung zu verschaffen.

Normen

EO §44 C
EO §78
ZPO §56 Abs2

3 Ob 12/79OGH14.02.1979

Veröff: MietSlg 31792

3 Ob 97/95OGH11.10.1995
2 Ob 293/99yOGH25.11.1999

Veröff: SZ 72/195

3 Ob 93/01zOGH20.11.2001

Auch; Beisatz: Die Sicherheit haftet jedoch nicht für die betriebene Forderung selbst. Der betreibende Gläubiger kann daher insoweit nicht Befriedigung seiner betriebenen Forderung aus der Sicherheit fordern, als die Erfolglosigkeit der Exekution nicht durch die Aufschiebung verursacht wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790214_OGH0002_0030OB00012_7900000_001

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