OGH 2Ob275/06i

OGH2Ob275/06i18.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei Saban Ö*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sahsenem Ö*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung (3 C 30/06f) und II. der klagenden und gefährdeten Partei Sahsenem Ö*****, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Saban Ö*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterhalt und einstweiligem Unterhalt (3 C 20/05h), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 21 R 377/06x-20, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. Mai 2006, GZ 3 C 30/06f, 3 C 20/05h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Gegner der gefährdeten Partei wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 27. 5. 2005 zur Leistung einstweiligen Unterhaltes an die gefährdete Partei in Höhe von monatlich EUR 434,-- vom 1. 3. 2005 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens verpflichtet. Am 17. 5. 2006 beantragte er, die einstweilige Verfügung wegen geänderter Verhältnisse gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO aufzuheben. Er sei mittlerweile arbeitslos; außerdem habe die gefährdete Partei ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der an das Erstgericht adressierte „außerordentliche Revisionsrekurs" des Gegners der gefährdeten Partei, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Beschlüsse der Vorinstanzen ist die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten des § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhaltes zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben. Wegen dieser gesetzlichen Bewertungsvorschrift bedarf es keines Bewertungsausspruches durch das Rekursgericht (1 Ob 262/05v; 6 Ob 65/06m; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes demnach zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- (EUR 434,-- x 36 = EUR 15.624,--).

Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen EUR 4.000,-- und EUR 20.000,-- kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über ein derartiges Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes erster Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist (1 Ob 262/05v, 6 Ob 65/06m).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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