OGH 2Ob27/21s

OGH2Ob27/21s25.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** P*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei Dr. U***** H*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 42.580,56 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 26. Jänner 2021, GZ 1 R 151/20w‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00027.21S.0325.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen (§ 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Klägerin erkennt in ihrem Revisionsrekurs selbst, dass als Erfolgsort iSv Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nur jener Ort in Betracht kommt, an dem der Erstschaden eintritt; bloße Folgeschäden können die Zuständigkeit nicht begründen (2 Ob 222/14g mwN; zuletzt etwa EuGH C‑27/17, flyLAL‑Lithuanian Airlines , Rn 31 f). Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass die angeblich unterlassene Untersuchung der Klägerin zunächst nur das Unterbleiben der Behandlung ihrer Erkrankung verursacht hat und schon damit der Erstschaden eingetreten ist. Die später in einem anderen Mitgliedstaat eingetretene Verschlimmerung dieser Krankheit ist eine daraus folgende nachteilige Konsequenz (C‑27/17 Rn 31), die zuständigkeitsrechtlich irrelevant ist.

[2] Daher bedarf die Frage, ob Art 7 Nr 2 EuGVVO – auf den sich die Klägerin ausschließlich stützt – im konkreten Fall überhaupt anwendbar ist oder ob die Klage nicht vielmehr in einer Weise an den zwischen den Parteien bestehenden Behandlungsvertrag anknüpft, die die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließt, keiner Erörterung (vgl EuGH C‑548/12, Brogsitter; C‑196/15, Granarolo ).

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