Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Bindungswirkung im Hinblick auf die Streitverkündung im Vorprozess liegt nicht vor:
Nach der seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0107338).
Wie auch die Rechtsmittelwerberin zugesteht, handelt es sich hier aber nicht um einen solchen Regressprozess, sondern um ihre mangels Zahlung nach einer Warenlieferung eingebrachte dritte Klage, wobei die Entscheidung im zweiten Verfahren (in dem sie obsiegt hat) - anders als die Vorinstanzen im nunmehr dritten Verfahren - vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den drei jeweils getrennt geklagten Personen ausging.
Die Verneinung der Bindungswirkung der Vorentscheidung für den hier anhängigen Prozess hält sich daher im Rahmen der zitierten Rechtsprechung (vgl auch RIS-Justiz RS0041572, RS0102102).
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