OGH 2Ob25/04x (2Ob26/04v)

OGH2Ob25/04x (2Ob26/04v)12.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva Wexberg, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs der B***** GmbH, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurt, wegen EUR 13.448,30 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 5 R 217/03y-12, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. September 2003, GZ 30 Cg 70/03a-5, bestätigt wurde, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 5 R 218/03w-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Oktober 2003, GZ 30 Cg 70/03a-7, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Zu ON 12 (5): Insoweit ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f, 3 Ob 212/02a).

2.) Zu ON 11 (7): Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor. Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch gemäß § 212 Abs 5, § 212a Abs 2 ZPO anzusehen ist, über den das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0037287). Vielmehr hat ein (rechtzeitiger) Widerspruch die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. Da somit eine Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag (Widerspruch) der beklagten Partei gar nicht zu fällen war, hatte das Rekursgericht vor seinem Beschluss ON 12 auch nicht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung abzuwarten.

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