European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00234.22H.0117.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage neben einem Verstoß gegen § 182a ZPO geltend, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG als nicht erforderlich erachtet habe.
[2] Die Beklagte hat schon in der Berufung gerügt, dass das Erstgericht keinen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG gefasst habe. Die Unterlassung eines solchen Beschlusses kann (nur) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge haben (RS0043204; vgl auch RS0042358 [§ 24 WEG 1975]). Das Berufungsgericht hat sich mit diesem von der Beklagten relevierten Mangel ausdrücklich auseinandergesetzt und ihn nicht aktenwidrig verneint. Ein – allfälliger – Mangel des Verfahrens erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (RS0042963; zu § 33 Abs 2 MRG: zB 6 Ob 105/07w; 4 Ob 83/20i; 1 Ob 5/22z).
[3] Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht verneinten Mangel wegen des behaupteten Verstoßes gegen § 182a ZPO.
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