Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Aus dem Gesamtzusammenhang der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen folgt, dass sich das angefochtene Zwischenurteil nach dem offenkundigen Entscheidungswillen der Vorinstanzen nicht mehr auf die vom Leistungsbegehren umfasste abstrakte Rente für das Jahr 2004, sondern nur noch auf das restliche Begehren von EUR 169.478,85 bezieht (vgl den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch in Pkt 4. des erstinstanzlichen Urteiles).
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Erstbeklagte versucht, mit dem von ihm gelenkten Sattelzug bei nächtlicher Dunkelheit unter Benützung der Gegenfahrbahn ein Umkehrmanöver (durch Reversieren) durchzuführen, obwohl schon bei dessen Beginn die Scheinwerfer des herannahenden Klagsfahrzeuges für ihn erkennbar waren. Indem sie in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 14 Abs 1 StVO erblickten, ist den Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen. Im Gegensatz zum Sachverhalt der Entscheidung 11 Os 55/91 = ZVR 1992/49, auf die sich die beklagten Parteien berufen, wurde hier das Umkehrmanöver - wenngleich unter teilweiser Einbeziehung der einmündenden Gemeindestraße - auf der Fahrbahn der von beiden unfallsbeteiligten Lenkern befahrenen Bundesstraße durchgeführt (vgl 2 Ob 35/94).
Fragen der Verschuldensabwägung sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen und daher grundsätzlich nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042405, RS0087606). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das unter besonders gefährlichen Verhältnissen durchgeführte Umkehrmanöver wiege deutlich schwerer als das Fehlverhalten des Klägers (Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit), hält sich im Rahmen des ihm im konkreten Einzelfall zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes. Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen ZVR 1989/82 und 2 Ob 167/00y ist schon wegen der abweichenden Tatsachengrundlagen nichts Gegenteiliges ableitbar.
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