Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für eine Nachlassabsonderung gemäß § 812 ABGB genügt jede hinreichende - wenngleich bloß subjektiv motivierte - Besorgnis des Antragstellers, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte. Der Nachlassgläubiger, Legatar oder Noterbe muss nur jene Umstände angeben, die eine solche Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen. Es obliegt ihm die Behauptung - nicht auch die formelle Bescheinigung - konkreter Umstände, die die geltend gemachte Besorgnis wenigstens subjektiv begründet erscheinen lassen. Die bloß abstrakte Möglichkeit von Verfügungen der Erben über den Nachlass, die in jedem Fall gegeben ist, rechtfertigt eine solche Nachlassabsonderung nach ständiger Rechtsprechung nicht (3 Ob 86/05a; 3 Ob 49/05k; je mwN; RIS-Justiz RS0013068). Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung begründen können, richtet sich nach den konkreten Behauptungen des Antragstellers. Ihrer Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0013068 [T17]). Vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht abgesehen, liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor. Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht hier nicht unterlaufen, wenn es in den Antragsbehauptungen keine ausreichend konkreten Umstände zu erkennen vermochte, welche die geäußerte Besorgnis der drohenden Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen der Schwester des antragstellenden Noterben subjektiv begründet erscheinen ließen.
Hinsichtlich seines zusätzlichen Vorbringens in der Rekursbeantwortung wäre es dem Antragsteller gemäß § 49 Abs 2 AußStrG oblegen, darzutun, dass er die darin erstmals behaupteten Tatsachen vor der Beschlussfassung erster Instanz noch nicht vorbringen hatte können bzw weshalb die Unterlassung dieses Vorbringens auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruhte (vgl RIS-Justiz RS0120290). Da er dies verabsäumt hat, war dem Rekursgericht das Eingehen auf die Neuerungen verwehrt.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht bedurfte, war der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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