OGH 2Ob207/54 (RS0026757)

OGH2Ob207/5424.3.1954

Rechtssatz

Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger allein zustehenden Anspruch nach § 903 RVO heranziehen, um die Haftungsbefreiung des § 898 RVO zu beseitigen und die von ihm behauptete Ausgleichspflicht darauf zu gründen.

Normen

ABGB §1302 B
ABGB §1327 e
ASVG §333 Abs1
ASVG §334 Abs1

2 Ob 207/54OGH24.03.1954

Veröff: SZ 27/76

2 Ob 219/56OGH25.04.1956

Ähnlich; nur: Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. (T1) Veröff: ZVR 1957/9 S 16

2 Ob 91/59OGH11.03.1959

Veröff: ZVR 1959/213 S 194

1 Ob 263/60OGH25.01.1961
2 Ob 182/62OGH14.06.1962

Veröff: ZVR 1963/44 S 52

4 Ob 128/62OGH18.12.1962

nur T1; Beisatz: Anders, wenn sich die Anteile des beklagten Arbeitskollegen und des Dienstgebers des Klägers an der Beschädigung bestimmen lassen. (T2) Veröff: SZ 35/132 = Arb 7669

2 Ob 129/70OGH19.04.1971

Verstärkter Senat; Beisatz: Durch § 333 ASVG ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder Gleichgestellten) einwenden könnte. Kein Anlaß zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T3) Veröff: SZ 44/48 = EvBl 1981/267 S 493 = Arb 9007 = JBl 1982,91 = ZVR 1972/84 S 146 = VJ 1972,33

2 Ob 29/71OGH13.04.1972

Veröff: ZVR 1973/71 S 83

8 Ob 151/81OGH15.10.1981

Vgl; Beis wie T3 nur: Kein Anlass zu Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. (T4)

2 Ob 131/11wOGH14.02.2012

Auch; Beisatz: Diese vom Gesetzgeber so gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gemäß § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen wie etwa die Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung nicht unterlaufen werden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19540324_OGH0002_0020OB00207_5400000_001

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