Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte hat sich in erster Instanz lediglich darauf berufen, dass der formularmäßige Verzicht auf eine ausdrückliche Annahme seiner Garantieerklärung im Ergebnis eine ähnliche Wirkung habe wie eine unangemessen lange Frist. Es liege daher ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vor. Nunmehr stützt sich der Beklagte jedoch auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.
2. In dieser Bestimmung geht es aber um das Schweigen des Verbrauchers und nicht um jenes des Unternehmers, sodass diese Gesetzesstelle für die hier relevante Rechtsfrage nicht einschlägig ist.
3. Es ist daher auf 4 Ob 2330/96t = RIS-Justiz RS0107060 zu verweisen, wonach im Schweigen des Begünstigten unter Umständen eine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden kann, wenn dies nicht ohnehin allein deshalb gilt, weil die Garantie dem Begünstigten typischerweise nur Vorteile bringt.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der gegenständliche Garantievertrag zwischen den Parteien (schlüssig) rechtswirksam zustande gekommen sei, ist daher jedenfalls vertretbar.
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