OGH 2Ob202/22b

OGH2Ob202/22b13.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, und die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J*, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Durchführung einer Nachtragsabhandlung gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. September 2022, GZ 2 R 164/22z-13, mit welchem seinem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 29. Juli 2022, GZ 17 A 350/22p-9, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00202.22B.1213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller war gemeinsam mit seinem 2017 in der Schweiz verstorbenen und dort aufhältig gewesenen Bruder Wohnungseigentumspartner einer Wohnung in L*.

[2] Nachdem die Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hatten, eröffnete das in der Schweiz zuständige Kreisgericht über die Verlassenschaft den Konkurs. Der mit Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil des Erblassers war nicht Gegenstand des Konkursverfahrens. Der Antragsteller einigte sich bereits mit dem zuständigen Konkursamt auf einen Übernahmspreis von 15.000 EUR für dessen Mindestanteil.

[3] Die Vorinstanzen wiesen einen Antrag des Antragstellers, über den mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteil des Erblassers in Österreich eine Verlassenschafts‑(nachtrags‑)abhandlung iSd Art 10 Abs 1 lit a und Abs 2 EUErbVO durchzuführen, „ab“, weil er ohnehin bereits (außerbücherlich) Eigentum am Mindestanteil des Erblassers erworben habe und die Verlassenschaft bereits in der Schweiz abgehandelt worden sei. Für die Ausstellung der zur Einverleibung seines Eigentumsrechts noch erforderlichen Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG sei daher gemäß § 14 Abs 7 WEG das Grundbuchsgericht zuständig. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Auslegung des Rechtsbegriffs „abgehandelt“ in § 14 Abs 7 WEG zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er eine Abänderung dahingehend anstrebt, dem Erstgericht „die verlassenschaftsgerichtliche Abhandlung des Vermögens“ des Erblassers aufzutragen, ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[5] 1. Soweit der Revisionsrekurs die Rechtsansicht des Rekursgerichts (erkennbar) anzweifelt, dass bei Tod eines Eigentümerpartners der Anteil des Erblassers am Mindestanteil von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners übergeht, ist er auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach der – auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende (vgl 2 Ob 159/17x Pkt 3. mwN) – als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung nach § 14 Abs 1 WEG einen unmittelbaren Eigentumsübergang bewirkt und der mit Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil auch nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt (RS0082946).

[6] 2. Im Übrigen ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Das bloße Aufstellen der überhaupt nicht näher begründeten, gegenteiligen Rechtsbehauptung, die konkursgerichtliche Abhandlung der Verlassenschaft nach Ausschlagung durch die Erben in der Schweiz stelle keine Abhandlung iSd § 14 Abs 7 WEG dar, reicht dafür nicht aus (RS0043603 [T6]), sodass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

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