European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00020.19H.0226.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin zeigt keine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts auf. Sämtliche ins Treffen geführte Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar:
In der Entscheidung 2 Ob 100/14s lag dem PKW-Lenker eine erhebliche Reaktionsverspätung zur Last. Zudem hatten die beklagten Parteien ein Verschulden im Ausmaß von 50 % anerkannt, sodass eine Abwägung mit dem Verschulden des klagenden Radfahrers stattfinden musste.
In den Entscheidungen 2 Ob 46/94 und 2 Ob 94/09a waren die – wenn auch konkret rechtswidrig benützten – Verkehrsflächen Teile der Fahrbahn, während der Gehsteig dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. Dort müssen befugte Benutzer (hier gemäß § 8 Abs 4 Z 1 StVO) mit herannahenden Fahrzeugen nicht rechnen (vgl 2 Ob 124/16y).
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