European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123982
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Ersuchen übermittelt, den Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG nachzutragen und gegebenenfalls über die Zulassungsvorstellung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen die Auswahl der Person des vom Erstgericht bestellten Verlassenschaftskurators gerichteten Rekurs des Rechtsmittelwerbers zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG unterblieb. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs und erkennbar hilfsweise eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.
Maßgeblich dafür, ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ist stets der Entscheidungsgegenstand in der Hauptsache. Auch die Frage der Anfechtbarkeit sonstiger im Rahmen des Verfahrens ergehender Beschlüsse richtet sich danach (RIS‑Justiz RS0010054). Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren sind regelmäßig rein vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0122922). Dies gilt auch für die Bestellung und Enthebung eines Verlassenschaftskurators (2 Ob 216/17d; 2 Ob 13/16z) und damit auch für die Auswahl seiner Person.
Daher hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG – auch bei einem zurückweisenden Beschluss (2 Ob 216/17d) – einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Vom Inhalt dieses Ausspruchs hängt ab, ob die Akten dann dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen sind oder ob das Rekursgericht zunächst über die darin erkennbar (auch) erhobene Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) zu entscheiden hat.
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