European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00216.17D.1128.000
Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Ersuchen übermittelt, den Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG nachzutragen und gegebenenfalls über die Zulassungsvorstellung des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht die Rekurse des Rechtsmittelwerbers gegen die Bestellung der Verlassenschaftskuratorin und gegen die Abweisung des Antrags auf deren Enthebung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG unterblieb. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen einen außerordentlichen Revisionsrekurs, hilfsweise eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Akten sind dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.
Entscheidungen über die Bestellung oder Enthebung eines Verlassenschaftskurators sind rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 300/98f). Daher hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG – auch bei einem zurückweisenden Beschluss (5 Ob 203/08a) – einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Vom Inhalt dieses Ausspruchs hängt ab, ob die Akten dann dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs vorzulegen sind oder ob das Rekursgericht zunächst über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden hat.
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