European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00196.25Z.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch bei Unterbleiben einer nach § 56 EO freigestellten Äußerung hat das Gericht das Vorliegen der vom Gesetz für eine einstweilige Verfügung normierten rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (RS0002114 [insb T2]). Dazu gehört insbesondere die Schlüssigkeit des zu sichernden Anspruchs (RS0005225 [T2, T3, T5]). Insofern lässt sich aus dem Sicherungsantrag nicht ableiten, weshalb die Zahlung eines Betrags von 320.000 EUR durch die Zweitbeklagte vor Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten des Klägers und die Schenkung der betroffenen Liegenschaft – deren Wert nach dem Antragsvorbringen knapp 2,3 Mio EUR beträgt – an die Zweitbeklagte nach Einräumung dieses Vorkaufsrechts einem den Vorkaufsfall auslösenden Kaufvertrag (RS0101995, 2 Ob 89/13x) gleichkommen soll.
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