Rechtssatz
Für die Gültigkeit einer letztwilligen Anordnung ist nicht der Vollbesitz der geistigen Kräfte und auch nicht die volle Erkenntnis der Tragweite der Anordnung in allen Auswirkungen erforderlich. Der Erklärende muß vielmehr nur wissen und wollen, daß er eine letztwillige Anordnung trifft.
Reichsgericht vom 24.10.1940, VIII 580/39; DREvBl 1941/3
3 Ob 295/55 | OGH | 15.06.1955 |
Ähnlich |
5 Ob 57/65 | OGH | 29.04.1965 |
Ähnlich |
6 Ob 157/68 | OGH | 05.06.1968 |
nur: Der Erklärende muß vielmehr nur wissen und wollen, daß er eine<br/>letztwillige Anordnung trifft. (T1) |
5 Ob 300/71 | OGH | 17.11.1971 |
nur T1 |
6 Ob 540/77 | OGH | 17.03.1977 |
nur T1; Beisatz: und was ihr Inhalt sei (T2) |
9 Ob 710/91 | OGH | 28.08.1991 |
Auch; Veröff: NZ 1992,294 = SZ 64/111 |
6 Ob 129/05x | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: An die Testierfähigkeit legt die Rechtsprechung weniger strenge Maßstäbe an als an die Geschäftsfähigkeit. Richtschnur für die Bejahung der Testierfähigkeit sind die kognitiven Fähigkeiten eines 14-Jährigen. Nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte schließt die Testierfähigkeit aus. Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen. Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu errichten. (T3); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0020OB00190_5300000_001
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