OGH 2Ob187/61 (RS0009767)

OGH2Ob187/6112.5.1961

Rechtssatz

Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn an den in Betracht kommenden Grundflächen ein Gemeingebrauch besteht.

Normen

ABGB §287
ABGB §288
ABGB §523 Cd
JN §1 CVIb

2 Ob 187/61OGH12.05.1961

Veröff: ZVR 1962/27 S 24

5 Ob 220/68OGH23.10.1968

Veröff: LwBetr 1970,12

3 Ob 638/86OGH18.03.1987

Auch

1 Ob 2344/96dOGH18.03.1997

Auch; nur: Wenn die Klage gegen angeblich unberechtigte Eingriffe in die Freiheit des Eigentums gerichtet ist, ist der Rechtsweg zulässig. (T1) Beisatz: Gerade für die Abwehr von behaupteten Eingriffen in das Eigentum steht dem Beschwerten im allgemeinen der Rechtsweg offen. (T2)

1 Ob 143/97dOGH15.07.1997

nur T1

1 Ob 83/99hOGH27.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche. (T3)

1 Ob 193/01sOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage gehört auch dann auf den Rechtsweg, wenn sich der Beklagte auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch an dem Wasserbett eines Gewässers beruft. (T4)

1 Ob 56/03xOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Ob ein solcher Gemeingebrauch zusteht, ist von den Gerichten als Vorfrage zu prüfen. (T5); Veröff: SZ 2004/18

1 Ob 122/06gOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Wird der Anspruch auf die Verletzung einer nach den Klagsbehauptungen ersessenen Dienstbarkeit (Servitutsklage) - somit auf einen privatrechtlichen Anspruch - gestützt, steht dafür dem Beschwerten der Rechtsweg offen; dies auch dann, wenn eingewendet wird, man berufe sich inhaltlich lediglich auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch. (T6)

8 Ob 48/17tOGH24.08.2017

Veröff: SZ 2017/85

Dokumentnummer

JJR_19610512_OGH0002_0020OB00187_6100000_001

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