Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 24. 11. 2011 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte der Kläger vom Beklagten die Leistung eines Schadenersatzes von 8.539,47 EUR. Mit dem am 24. 7. 2012 eingelangten Schriftsatz dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren um 3.000 EUR auf 11.539,47 EUR aus und erhob ein mit 3.000 EUR bewertetes Feststellungsbegehren. Der Beklagte sprach sich gegen die Klagsausdehnung über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze von 10.000 EUR aus.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. 1. 2012 ließ das Erstgericht die Klagsausdehnung nur hinsichtlich des Leistungsbegehrens bis zu einem Betrag von 10.000 EUR zu, nicht jedoch darüber hinaus (Leistungsbegehren von 1.539,47 EUR und Feststellungsbegehren).
Mit dem am 2. 5. 2013 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren abermals um einen weiteren Schmerzengeldbetrag von 1.539,47 EUR und um das bereits genannte und mit 3.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren aus. Wiederum sprach sich der Beklagte gegen die Ausdehnung aus.
Das Erstgericht wies die im Schriftsatz vom 2. 5. 2013 vorgenommene Klagsausdehnung wegen entschiedener Sache zurück.
Das Rekursgericht ließ die Klagsausdehnung zu und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss zulässig sei. Wenn die Bestimmung des § 235 Abs 2 ZPO davon spreche, dass das Prozessgericht für die geänderte Klage nicht zuständig wäre, so sei dies ‑ unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Intention, dass Klagsänderungen wenn möglich zugelassen werden sollen, um weitere Prozesse zu verhindern ‑ so zu verstehen, dass § 235 Abs 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Klagsänderung abstelle und es somit hinsichtlich der notwendigen Einwilligung des Beklagten darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der Klagsänderung das Prozessgericht für die geänderte Klage zuständig wäre. Dies treffe aber hier zu, weil seit dem 1. 1. 2013 die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze 15.000 EUR betrage. Die Zulassung der Klagsänderung sei daher hier möglich und aus Gründen der Verfahrensökonomie auch gerechtfertigt. Wegen der Änderung der Rechtslage könne auch nicht vom Vorliegen des Prozesshindernisses der materiellen Rechtskraft betreffend die neuerlich erhobene Klagsausdehnung ausgegangen werden. Der Revisionsrekurs sei mangels oberstgerichtlicher Judikatur zur Frage, auf welchen Zeitpunkt § 235 Abs 2 ZPO im Hinblick auf das 2. Stabilitätsgesetz 2012 abstelle, zuzulassen.
Der Beklagte beantragt in seinem Revisionsrekurs die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts. Der Gesetzgeber stelle in seinen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum 2. Stabilitätsgesetz 2012 unmissverständlich auf Verfahren ab, welche durch Klage nach dem 1. 1. 2013 anhängig gemacht worden seien.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Nach § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar. Dabei ist unerheblich, ob die Zuständigkeitsentscheidung in erster oder zweiter Instanz ergeht (RIS‑Justiz RS0046328; RS0046417 [T2]). Eine unanfechtbare Zuständigkeits-entscheidung liegt auch ohne ausdrücklichen Ausspruch über die Zuständigkeit vor, wenn sich deren Bejahung aus dem Ergehen einer Sachentscheidung ergibt (RIS‑Justiz RS0046339; RS0042084). Daraus hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass mit der Zulassung einer Klagsänderung durch das Berufungsgericht bzw durch das Rekursgericht schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts bejaht wird (6 Ob 67/98s; 4 Ob 177/10y; 8 Ob 79/08p; RIS‑Justiz RS0110264).
2. Das gilt auch hier. Mit der Zulassung der Klagsänderung hat das Rekursgericht implizit die bestehende sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht, wobei es für die Anwendung des § 45 JN keinen Unterschied macht, mit welcher Begründung sie erfolgt (RIS‑Justiz RS0103687). Auf einen allfälligen Widerspruch gegen den Gesetzeswortlaut des Art 9 Abs 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (BGBl I Nr 35/2012) ‑ der vom Zeitpunkt des Anbringens der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags spricht ‑ kommt es daher hier nicht an.
3. Der Revisionsrekurs des Beklagten war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
4. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd (2 Ob 11/12x; RIS‑Justiz RS0123268), weshalb auch die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen war.
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