OGH 2Ob187/09b

OGH2Ob187/09b15.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erik K*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Brigitte P*****, 2. Rudolf P*****, 3. U*****, alle vertreten durch Dr. Manfred Meyndt, Rechtsanwalt in Linz, wegen 32.019,95 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2009, GZ 6 R 102/09a-36, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber meint, er hätte als Radfahrer den Radweg auch entgegen den dort angebrachten Richtungspfeilen befahren dürfen, weil diese nicht der zugrundeliegenden Verordnung über die Bodenmarkierungen entsprächen. Er beruft sich dafür auf die Entscheidung 2 Ob 172/00h = RIS-Justiz RS0113966 = Pürstl, StVO12 § 8a E 1.

Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Richtungspfeil sehr wohl in dem einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan eingezeichnet ist. Auf das in 2 Ob 172/00h enthaltene obiter dictum kommt es daher nicht an.

Abgesehen davon ist nach der Entscheidung 2 Ob 86/08y eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen - entsprechend den für Verkehrszeichen geltenden Grundsätzen (vgl RIS-Justiz RS0075190) - selbst dann zu beachten, wenn sie ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte.

2. Wie die Feststellung des Erstgerichts über den Sichtbereich der Erstbeklagten zu verstehen ist (nämlich konkretes Gesichtsfeld oder allgemeine Sichtmöglichkeit), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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