OGH 2Ob186/10g (RS0127345)

OGH2Ob186/10g21.2.2023

Rechtssatz

Vorempfänge sind anzurechnen, wenn dies bei Geltendmachung des Pflichtteils ein Noterbe oder der Erbe verlangt. Vor der Einantwortung steht dieses Verlangen auch der beklagten Verlassenschaft offen. Die Beweislast für den Vorempfang trifft stets denjenigen, der die Anrechnung begehrt.

Normen

ABGB §788

2 Ob 186/10gOGH29.09.2011

Veröff: SZ 2011/122

2 Ob 18/23wOGH21.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20110929_OGH0002_0020OB00186_10G0000_001

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