OGH 2Ob178/17s

OGH2Ob178/17s14.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen (zuletzt) 20.639,53 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2017, GZ 6 R 10/17h‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00178.17S.1214.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Welche Maßnahmen zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs 1 StVO zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0023277 [T14]). Den Verpflichteten dürfen jedenfalls keine zwecklosen Maßnahmen abverlangt werden; ihr Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen, wobei ununterbrochenes Schneeräumen in der Regel unzumutbar ist (2 Ob 211/15s = RIS‑Justiz RS0023277 [T19]).

Im konkreten Fall ist die Annahme der Vorinstanzen, dass der Sturz der Klägerin aufgrund des auch noch im Unfallzeitpunkt starken Schneefalls praktisch nur durch eine ununterbrochene – und damit auch bei Einsatz eines weiteren Bediensteten unzumutbare – Räumung zu verhindern gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein in zumutbarem Umfang erfolgendes Streuen des Gehsteigs die Rutschgefahr in relevanter Weise verhindert hätte. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass Streugut wegen des starken Schneefalls und der hohen Fußgeherfrequenz binnen kurzem von einer zusammengepressten Schneeschicht bedeckt und daher nutzlos gewesen wäre. Diese Argumentation ist nachvollziehbar; auf die weiteren, von der Revision bekämpften Ausführungen der Vorinstanzen (Beseitigung des Streuguts bei der nächsten Räumung) kommt es daher nicht an.

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