OGH 2Ob176/24g

OGH2Ob176/24g19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Guilherme Spiegelberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach H*, verstorben am * 2021, vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, LL.M. (Essex), Rechtsanwalt in Wien, wegen 750.000 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. September 2024, GZ 6 R 118/24a‑36, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00176.24G.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] Das Berufungsgericht hat über die auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund a] unterbliebener Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung; b] Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Äußerung zur Klagsänderung) gestützte Nichtigkeitsberufung entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]). Insoweit sich die Beklagte gegen diesen Beschluss richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen (vgl 2 Ob 136/22x Rz 1).

Zu II.:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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