European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00176.24G.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[1] Das Berufungsgericht hat über die auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund a] unterbliebener Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung; b] Nichtgewährung einer angemessenen Frist zur Äußerung zur Klagsänderung) gestützte Nichtigkeitsberufung entschieden. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]). Insoweit sich die Beklagte gegen diesen Beschluss richtet, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen (vgl 2 Ob 136/22x Rz 1).
Zu II.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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