OGH 2Ob175/59 (RS0027794)

OGH2Ob175/593.6.1959

Rechtssatz

Schadensteilung 1 : 1 zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit und eine um ein geringes verspätete Abwehraktion zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIf
StVO §20 II
StVO §76 Abs5 III

2 Ob 175/59OGH03.06.1959

Veröff: ZVR 1960/135 S 91

8 Ob 207/74OGH12.11.1974

Veröff: ZVR 1975/156 S 232

2 Ob 113/83OGH17.05.1983

nur: Schadensteilung zwischen einem Kraftfahrzeuglenker, dem die Einhaltung einer relativ und absolut überhöhten Geschwindigkeit zur Last fällt, und einem Fußgänger, der eine stark frequentierte Fahrbahn nahezu im Laufschritt übersetzt, ohne auf den Verkehr zu achten. (T1) Beisatz: 2 : 1 zu Lasten des Fußgängers. (T2)

8 Ob 20/86OGH10.07.1986

Veröff: ZVR 1987/93 S 278

2 Ob 98/89OGH31.10.1989

Auch; Beisatz: 3 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers. (T3) Veröff: ZVR 1990,160 S 379

2 Ob 7/91OGH27.02.1991

Auch

2 Ob 207/07sOGH14.02.2008

Vgl; Beisatz: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten eines alkoholisierten, eine krasse Reaktionsverspätung von mehreren Sekunden aufweisenden Pkw-Lenkers und einem Fußgänger, der die Straße nicht auf dem kürzesten Weg überquert und in der Straßenmitte auch nicht stehen geblieben ist, um den bereits gefährlich nahe gekommenen Pkw des Erstbeklagten vorbeifahren zu lassen, ist keine krasse Fehlbeurteilung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19590603_OGH0002_0020OB00175_5900000_001

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