European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00164.15D.1021.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Der Kläger wurde bei einem vom Erstbeklagten verursachten Verkehrsunfall verletzt; die Beklagten haften für 70 % des Schadens. Im Revisionsverfahren strittig sind ausschließlich die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft im Steinmetzbetrieb des Klägers.
Der Kläger hatte keine Ersatzkraft aufgenommen, weil sein Vater unentgeltlich jene Arbeiten übernommen hatte, zu denen der Kläger aufgrund der Verletzungen nicht mehr in der Lage war. Die Vorinstanzen sprachen ‑ abgesehen von einer Teilabweisung wegen Verjährung ‑ diese Kosten zu, soweit die Tätigkeit einer Ersatzkraft erforderlich gewesen wäre (fiktive Teilzeitbeschäftigung); das Mehrbegehren wiesen sie ab. Tatsächlich wären Ersatzkräfte auf dem Arbeitsmarkt nur für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestanden, was höhere Kosten verursacht hätte.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Rechtliche Beurteilung
1. Bei Abwendung eines Verdienstentgangs durch unentgeltliche Mithilfe eines Familienangehörigen sind dem Geschädigten die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft zuzusprechen (2 Ob 238/07z ZVR 2008/239 Ch. Huber mwN). Aus der auf diese Problematik zu übertragenden Rechtsprechung zu Pflegeleistungen naher Angehöriger (2 Ob 49/98i ZVR 1998/128; RIS‑Justiz RS0022789 [T3, T5]) ist abzuleiten, dass der zur Abwendung des Verdienstentgangs erforderliche Einsatz von weiterer Arbeitskraft konkret zu ermitteln ist und sodann der objektive Wert der insofern von dritter Seite erbrachten Leistungen die Grundlage für den Ersatzanspruch bildet. Damit wird im konkreten Fall der Schaden des Klägers ausgeglichen; der Zuspruch von darüber hinausgehenden Kosten einer Vollzeitkraft führte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu einer vom Zweck des Schadenersatzrechts nicht gedeckten Bereicherung des Klägers.
Dass auf dem Arbeitsmarkt nur Vollzeitkräfte zur Verfügung standen, könnte nur dann zu einem höheren Zuspruch führen, wenn der Kläger tatsächlich eine solche Kraft aufgenommen hätte und daher tatsächlich mit deren Kosten belastet gewesen wäre. Das traf aber nicht zu. Zudem stellten sich in diesem Fall weitere Fragen, die hier keiner näheren Prüfung bedürfen (Schadensminderungspflicht; allenfalls Begrenzung des Ersatzes mit dem abgewendeten Verdienstentgang oder Anrechnung eines durch den Einsatz einer Vollzeitkraft erhöhten Gewinns als Vorteil).
2. Das Vorbringen der Revision, die von der Abweisung wegen Verjährung betroffenen Anspruchsteile seien bereits in der Klage geltend gemacht worden, trifft nicht zu: Dort hatte der Kläger für die strittigen Monate jeweils 1.831,44 EUR begehrt (AS 5/I); diese Beträge haben ihm die Vorinstanzen ohnehin zugesprochen. Die Ausdehnung auf die zuletzt begehrte Summe erfolgte erst in der Verhandlung vom 15. 12. 2014 (AS 367/II).
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