OGH 2Ob15/97p

OGH2Ob15/97p30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Theresia H*****, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 27.November 1996, GZ 21 R 589/96h-84, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.Oktober 1996, GZ 1 P 2399/95v-73, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Kremsmünster erhielt am 30.6.1995 von der Schwester der (1959 geborenen) Betroffenen die Mitteilung, daß diese an einer psychischen Erkrankung leide, aufgrund derer sie nicht in der Lage wäre, ihre Angelegenheiten - ohne Gefährdung für sich selbst - zu besorgen. Sie sei bereits im Juli 1993, als sie sich von ihrem Mann getrennt habe, wegen Depressionen in einem Krankenhaus behandelt worden. Im Mai 1995 habe sie nach Absolvierung einer "Hagio-Therapie" den Entschluß gefaßt, sich selbständig zu machen, und die Obsorge über ihre drei ehelichen Kinder zu erlangen. Die Aktivitäten für diese Pläne seien in der Folge dahingehend ausgeufert, daß sie mit ihrem PKW unterwegs gewesen und in einigen Wochen für großteils zweifelhafte und unvernünftige Anschaffungen rund S 300.000 ausgegeben habe. Am 23.6.1995 sei sie von der Gendarmerie in verwirrtem Zustand aufgegriffen und in ein Krankenhaus eingeliefert worden, wo man ihr Verhalten einem manisch depressiven Krankheitsbild zugeordnet und zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters geraten habe. Da die keine Krankheitseinsicht zeige, sei zu befürchten, daß sie nach ihrer Entlassung wieder ihren - größtenteils unvernünftigen - Plänen nachgehen werde.

Die Betroffene äußerte sich nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus hiezu einvernommen dahin, daß sie eine Sachwalterschaftsbestellung als unnötig erachte. Die von ihr für eine Wohnung getätigten Anschaffungen seien vergeblich gewesen, weil ihre Schwester und deren Ehegattte die Wohnung aufgekündigt hätten. Im übrigen habe sie Kleidung angeschafft, Ausgaben für Reiten, Massage und Kosmetik gehabt und auch mehrere Spenden gegeben. Die im Zuge der Scheidung von ihrem Ehemann ihr zugekommene Ausgleichszahlung von ca. S 900.000 erliege auf einem Konto bei einem Kreditinstitut. Sie arbeite als "selbständige Sekretärin".

Mit Beschluß vom 18.8.1995 verfügte daraufhin das BG Kremsmünster die Sperre des Sparguthabens der Betroffenen. Einem gegen diese Maßnahme seitens der Betroffenen erhobenen Rekurs gab das LG Steyr am 23.10.1995 nicht Folge.

Am 16.11.1995 teilte die Betroffene dem Erstgericht mit, daß sie im vierten Monat schwanger sei. Deswegen habe sie ihre Pläne fallen lassen müssen, sich im Wege der Eröffnung eines Schreibbüros selbständig zu machen.

In der in der Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung gab Mag.Susanne F***** (die später bestellte Sachwalterin) die Erklärung ab, daß sie bereit wäre, wenn die Betroffene dies wolle, zeitlich beschränkt ihr Sparbuch (auch ohne Bestellung zur Sachwalterin) in Verwahrung zu nehmen und sie bei Abhebungen zu beraten. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde sie das Gericht verständigen.

Das Erstgericht bestellte nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten Mag.Susanne F***** vom Verein für Sachwalterschaft in V***** bis 30.9.1999 zum Sachwalter für die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen, insbesondere ihres Sparguthabens.

Es ging hiebei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Die Betroffene war vom 20.1. bis 26.3.1992 und vom 11.5. bis 19.5.1993 wegen Depressionen in der Oberösterreichen Landesnervenklinik in Behandlung. Nach dem zweiten stationären Aufenthalt kehrte sie nicht mehr in die Ehewohnung zurück, sondern zog auf den Hof ihrer Schwester und ihres Schwagers. Ihre am 26.9.1982 geschlossene Ehe wurde am 9.5.1994 einvernehmlich gemäß § 55 a EheG geschieden. Die aus dieser Ehe entstammenden drei Kinder im Alter von nunmehr 12, 9 und 6 Jahren wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.2.1994 der Obsorge des Vaters überanwortet. Die Mutter einigte sich mit dem Vater am 2.3.1994 über ein vorläufiges Besuchsrecht. Sie übertrug eine ihr gehörende Liegenschaft gegen die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 900.000 an ihren Ehemann. Ihr Antrag vom 4.11.1994, ihr die Obsorge zu den Kindern zu übertragen, wurde am 9.3.1995 vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen.

Die Betroffen wurde am 23.6.1995 in verwirrtem Zustand in die Oberösterreichische Landesnervenklinik eingewiesen. Sie verfügte über keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Als sie am 15.7.1995 entlassen wurde, wurde eine bipolare affektive Störung in Form einer manischer Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt.

Am 14.8.1995 mietete sie ab 1.9.1995 auf unbestimmte Zeit ein 80 m2 großes Büro samt Betriebswohnung. Der Mietzins betrug S 6.300; zuzüglich Betriebskosten von S 800 und Stromakonto von S 700 sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer hätte sich eine monatliche Belastung von S 9.300 ergeben. Seit 28.8.1995 bezog sie nur einen Pensionsvorschuß von täglich S 107,30. Schließlich wurde ihr mit Bescheid vom 9.11.1995 ab 1.7.1995 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt, welche damals brutto S 13.687,80 im Monat betrug. Seit 1.8.1996 hat sie eine Wohnung gemietet, für die sie einschließlich Betriebs- und Heizkosten S 2.623 pro Monat zu bezahlen hat. Sie möchte nunmehr an der Universität Linz studieren und hat die Aufnahmeprüfung für den Kurs zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung bestanden. Seit 30.4.1996 ist sie auch Mutter eines vierten, unehelichen Kindes. Vom Vater dieses Kindes lebt sie getrennt.

Die Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung, welche durch das phasenhafte Auftreten der Stimmungslage geprägt und durch eine manische und auch depressive Phase charakterisiert ist. Zwischen den einzelnen Phasen tritt eine vollständige Besserung ein. Die depressiven Phasen tendieren zu längerer Dauer und müssen nicht zwingend durch belastende Lebensereignisse ausgelöst werden, doch kann dies der Fall sein. Manische Phasen beginnen in der Regel abrupt und dauern zwischen zwei Wochen und vier bis fünf Monaten. Die Frage wann, wie oft und in welcher Form manisch depressive Phasen auftreten können, ist nach dem Stand der Medizin weitgehend ungeklärt. Als vorbeugende Maßnahmen gegen die affektiven Störungen kommen ausschließlich Litiumpräparate in Frage, welche einen weitreichenden, aber keinen absoluten Rückfallschutz gewähren. Das Einnehmen eines solchen Präparates würde ein hohes Maß an Mitarbeit der Patientin fordern. Auch könnten Nebenwirkungen (wie Muskelzittern, Übelkeit und Durchfall) auftreten.

Derzeit ist die manische Phase bei der Betroffenen weitgehend abgeklungen. Es besteht nur noch eine "hypomanische" Stimmung. Wenn nach zwei bis drei Jahren weder eine depressive noch eine manische Phase auftritt, kann mit einiger Wahrscheinlichkeit gesagt werden, daß in Hinkunft das Auftreten solcher Phasen unterbleiben wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunktt kann aber eine derartige Prognose nicht abgegeben werden.

Das Guthaben auf dem Sparbuch der Betroffenen beträgt annähernd S 680.000.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Erstgericht aus, daß bei der Betroffenen eine bipolare affektive Störung aufgetreten sei, die als psychische Erkrankung anzusehen wäre. Wenngleich sich die Krankheit derzeit nicht bemerkbar mache, könne sie dennoch in naher Zukunft ohne erkennbare Vorzeichen ausbrechen. Eine solche manische Phase sei im Gegensatz zur Depression durch Hyperaktivität, sowie eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten und Mittel geprägt, was zur falschen Einschätzung der Realität führe. Am Höhepunkt ihrer manischen Phase habe die Betroffene auch unrealistische Pläne verfolgt, wie zB die Errichtung eines Kindergartens oder ihr zum Teil verwirklichtes Vorhaben für die Eröffnung eines Schreibbüros. Es müsse daher als reine Schutzmaßnahme ein Sachwalter bestellt werden, um auf diesem Wege das Sparguthaben der Betroffenen für dringende oder zweckmäßige Anschaffungen zu erhalten. Da mit einiger Wahrscheinlichkeit gerechnet werden könnte, daß im Fall des Unterbleibens von manischen oder depressiven Phasen innerhalb von zwei bis drei Jahren die Krankheit nicht mehr auftrete, habe die Bestellung des Sachwalters befristet bis 30.9.1999 erfolgen müssen. Da die Betroffene durchaus in der Lage wäre, ihre Interessen vor Behörden, Ämtern und Gerichten selber zu vertreten, sei nur die Vermögensverwaltung, insbesondere die Verwaltung des Sparguthabens, dem Sachwalter zu übertragen gewesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte folgendes aus:

Zunächst könne nicht zweifelhaft sein, daß sich letztlich all jene Ausgaben, Aufwendungen und Schulden als nicht zweckmäßig und frustriert erwiesen hätten, die im Zusammenhang mit der Anmietung, Einrichtung und Schaffung der Voraussetzungen für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit der Betroffenen gestanden seien. Schließlich habe die Betroffene ihr in diese Richtung gehendes Vorhaben, das insbesondere im August und September 1995 zu beträchttlichen Auslagen geführt habe, auch ohne verfügbare Mittel finanzieren müssen, weil das Sparguthaben am 18.8.1995 sicherungsweise gesperrt worden sei. Die dem nachfolgenden Bestellungen, Kreditaufnahmen und Kontoüberziehungen machten insgesamt erkennbar, daß die Betroffene in finanziellen Angelegenheiten doch erheblich sorglos sei und die Gefahr bestehe, daß sie ihr Vermögen in kurzer Zeit leichtfertig - für ihr als angemessen erscheinende Zwecke - verbrauche. So sei im Herbst 1995 ein Minussaldo auf einem Kreditkonto der Betroffenen von rund S 122.000 entstanden und sei auch eine Pensionsnachzahlung von ca. S 50.000 aufgebraucht worden. Die Büroanmietung und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien letztlich ebenfalls vermögensschädigend, weil die Betroffene im vierten Monat schwanger gewesen sei. Schließlich seien ihre Ausgaben doch so massiv gehäuft, daß insgesamt (insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kreditfinanzierung) geschlossen werden müsse, es bestehe die Gefahr, daß das Barvermögen nicht nur in längerfristig sinnvoller Weise investiert und umgeschichtet, sondern in unverhältnismäßiger Weise für Konsumaufwendungen, Kreditkosten, Spesen, Vertragserrichtungskosten sowie Spenden usw. aufgebracht werde. Daß die Betroffene daher die Vermögensverwaltung in entsprechend sinnvoller Weise doch nicht allein besorgen könne, erscheine daher nicht zweifelhaft.

Was das Vorliegen einer psychischen Erkrankung angehe, das der Rekurs an sich nicht in Zweifel ziehe, müsse gleichfalls angenommen werden, daß jene psychische Störung, welche sich im Jahre 1995 in Form einer manischen Phase dokumenttiert habe, zumindest insofern latent vorhanden sei, als zumindest derzeit ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden könne. Auch die Sachverständigengutachten gingen von einer (wenngleich derzeit nicht manifest werdenden) Gesundheitsstörung aus, die sich in einer derzeit noch hypomanischen Stimmung niederschlage. Da eine sichere Prognose nicht abgegeben werden könne, müsse daher - umso mehr als eine medikamentöse Behandlung nicht erfolge - doch die Unfähigkeit der Betroffenen zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten als Ausfluß einer (derzeit sich nach außen hin zwar nicht aktuell manifestierenden) Erkrankung gesehen werden, welche dem § 273 Abs 1 ABGB zu unterstellen sei.

Was den weiteren Einwand der Betroffenen betreffe, wonach sie durch andere Hilfen in die Lage versetzt werden könne, ihre Angelegenheiten zu besorgen, indem sie ihr Sparbuch einer Person ihres Vertrauens übergeben könne, müsse zunächst berücksichtigt werden, daß Hilfspersonen (im Sinne des § 273 Abs 2 ABGB) nur eine unterstützende Funktion übernehmen können (SZ 58/61). Kremzov (Sachwalterrecht 41) meine, es könnten hiefür Einrichtungen und Personen in Frage kommen, denen aufgrund des Gesetzes bestimmte Beistands- und Fürsorgepflichten überbunden wären. Gitschthaler (ÖJZ 1985, 197) verweise darauf, daß der Gesetzgeber in § 273 Abs 2 erster Satz ABGB nur eine Hilfestellung von dritter Seite in tatsächlicher Hinsicht im Auge gehabt habe, nicht aber die Hilfe bei der Willensbildung in Rechtsangelegenheiten. Im vorliegenden Fall müsse bedacht werden, daß die Betroffene - jedenfalls dann, wenn wieder eine manische Phase auftreten sollte - überhaupt rechtlich nicht verfügen könnte und daher auch von dritter Seite keine Hilfe (bei der Willensbildung) haben dürfte. Außerdem wären jene Rechtspflichten, welches das Gesetz (vgl § 282 ABGB) einem Sachwalter bei der Vermögensverwalttung auferlege, bei einer bloß behilflichen Person nicht gegeben. Da aber jedenfalls auch derzeit schon die Gefahr gegeben sei, daß die Betroffene (auch in entsprechend hypomanischer Stimmung) ihr Vermögen ausgebe, erscheine auch eine Rechnungslegung erforderlich, im Zuge derer die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Ausgaben (zumindest) nachvollzogen werden könne und im Zuge derer eine Verantwortlichkeit des Sachwalters nach den hiefür maßgeblichen Vorschriftten des ABGB zum Schutze der Betroffenen angestrebt werden solle und müsse. Ansonsten wäre ja auch völlig offen, nach welchen Kriterien und mit welcher Verantwortlichkeit die Hilfsperson die Betroffene bei der Willensbildung, die doch dahingehend erfolgen müßte, daß das Vermögen für den laufenden Lebensführungsaufwand nicht aufgebraucht, sondern (weitgehend) für längerfristige Investitionen herangezogen werde, unterstützen sollte. Zusammenfassend seien daher die Voraussetzungen nach § 273 ABGB für die Bestellung eines Sachwalters für den beschränkten Kreis der Angelegenheiten nach § 273 Abs 3 Z 2 ABGB gegeben.

Ein weiterer Rechtszug sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zuzulassen gewesen, weil der Auslegung des § 273 Abs 2 ABGB (zur Subsidiarität der Sachwalterschaft) auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus eine erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen sei und weil eine auf den vorliegenden Fall unmittelbar übertragbare Judikatur des Höchstgerichtes hiezu (von SZ 58/61 abgesehen) nicht habe aufgefunden werden können.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß das Sachwalterschaftsverfahren eingestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, eine Sachwalterschaft wäre für das Verhältnis zu ihren Kindern belastend und ihrem beruflichen Fortkommen hinderlich. Sie würde ihr Sparbuch einer namentlich genannten Person ihres Vertrauens übergeben, was indirekt einer Sachwalterbestellung gleichkomme, und sich damit einer Vermögensregelung unterwerfen, dh jegliche Behebung mit dieser Person besprechen und sich von ihr beraten zu lassen. Falls Probleme auftauchen sollten, würde sich diese Vertrauensperson mit Mag.F***** vom Verein für Sachwalterschaft in Verbindung setzen; diese werde ihnen dann bezüglich weiterer Vorgangsweisen beratend zur Seite stehen. Die Sachwalterbestellung sei unzulässig, weil ein Fall des § 273 Abs 2 ABGB vorliege.

Hiezu wurde erwogen:

Die Rechtsmittelwerberin bestreitet nicht, daß sie an einer physischen Erkrankung leidet; als Symptom einer solchen kommt auch Verschwendung in Betracht (8 Ob 530/86). Da die Betroffene insbesondere im Hinblick auf (derzeit noch mögliche) manische Phasen die Vermögensverwaltung nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung gemäß § 273 Abs 1 und 3 Z 2 ABGB gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin rügt aber eine Verletzung des

Subsidiaritätsgrundsatzes des § 273 Abs 2 ABGB. Nach dieser

Bestimmung darf ein Sachwalter nicht bestellt werden, wenn der

Betroffene durch andere Hilfe in die Lage versetzt werden kann, seine

Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Diese "andere

Hilfe" muß aber rechtlich ausreichend und unbedenklich sein (Pichler

in Rummel2 § 273 ABGB Rz 3 mwN; 1 Ob 584/88; vgl 7 Ob 598/91 = EvBl

1992/12; 8 Ob 503/93). Anders als im in SZ 58/61 = EvBl 1986/25 = NZ

1987, 12 = ÖA 1987, 17 (vgl auch 1 Ob 542/86) beurteilten Fall ist

die Rechtsmittelwerberin zwar durchaus zu einer eigenen Willensbildung fähig. Gerade aus ihren eigenen Willensentscheidungen drohen ihr aber Nachteile für ihr Vermögen. Dieser Gefahr wäre durch das von ihr vorgeschlagene Modell einer "indirekten" Sachwalterschaft nicht zu begegnen, weil es in Wahrheit bloß in der Bereitschaft besteht, sich rechtlich unverbindlich beraten zu lassen. Die Rechtsmittelwerberin wäre dadurch aber letztlich nicht gehindert, unter dem Einfluß ihrer psychischen Erkrankung für sie nachteilige Entscheidungen über ihr Vermögen zu treffen und zu deren Verwirklichung gegenüber ihrer Vertrauensperson auf der Herausgabe des Sparbuches oder auf der Abhebung bestimmter Beträge zu bestehen. Zutreffend hat weiters schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß die Verantwortlichkeit der vorgesehenen Hilfspersonen im Ungewissen bliebe. Der von der Rechtsmittelwerberin akzeptierte, aber unzureichende und mit Unklarheiten belastete Konsultationsmechanismus kann die gesetzlich geregelte Tätigkeit eines Sachwalters im vorliegenden Fall somit trotz der von der Rechtsmittelwerberin befürchteten Unannehmlichkeiten nicht gemäß § 273 Abs 2 ABGB entbehrlich machen.

Dem Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.

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