OGH 8Ob530/86

OGH8Ob530/8619.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Alfred S***, geboren am 11. August 1939, Pensionist, wohnhaft im NÖ. Landespensionistenheim Scheiblingkirchen, 2831 Warth 99, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 13. Jänner 1986, GZ. R 321/85-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 13. März 1985, GZ. SW 107/84-13, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Alfred S*** wurde am 16. Juni 1982 in Gloggnitz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt; er erlitt unter anderem Verletzungen im Schädel-Hirnbereich. Er begehrte, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Johannes S***, zu 3 Cg 1302/83 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt die Verurteilung der Erna W*** und der E*** A*** Versicherungs-AG zur Zahlung von S 411.000,-- s. A. an Schadenersatz aus diesem Verkehrsunfall und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, ihm alle aus diesem Verkehrsunfall entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Im Zuge dieses Rechtsstreites wurden von den Beklagten an Dr. Johannes S*** S 253.000,-- überwiesen, die von ihm auf ein Sparbuch gelegt und bislang nicht an Alfred S*** ausgefolgt wurden. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erging in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. Oktober 1983 ein Teilanerkenntnisurteil . Ferner erging in dieser Tagsatzung ein Teilanerkenntnisurteil über den Betrag von S 61.885,84 s.A., sodaß - nach verschiedenen Klagsausdehnungen und -einschränkungen - in diesem Rechtsstreit das noch offene Klagebegehren S 80.000,-- s.A. beträgt. Im Zuge des weiteren Verfahrens diagnostizierte der von Amts wegen zur Prüfung der Prozeßfähigkeit des Alfred S*** beigezogene

psychiatrische Sachverständige Dr. Erhard P*** bei Alfred S*** deutliche psychisch-geistige Verletzungsfolgen nach einer schweren Schädel-Hirnverletzung, die trotz des Fehlens von Denkstörungen und von zumindest gröberen Gedächtnisstörungen im Hinblick auf die nachweisliche Kritikschwäche, die fehlende Krankheits- bzw. Defekteinsicht und die sicher nicht ganz realistische Beurteilung der Situation Anlaß zu Zweifeln böten, ob der Kläger alle notwendigen adäquaten Überlegungen realitätsgerecht anstellen könne, die für die Führung dieses Prozesses maßgeblich seien.

Auf Grund dieses Gutachtens regte der Prozeßrichter beim Erstgericht die Bestellung eines Sachwalters für Alfred S*** an.

Das Erstgericht bestellte den Rechtsanwalt Dr. Johannes S*** zum Sachwalter für Alfred S*** zu seiner Vertretung im Verfahren 3 Cg 1302/83 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt und den emeritierten Rechtsanwalt Dr. Otto S*** zum Sachwalter für Alfred S*** zur Verwaltung seines Vermögens einschließlich der von ihm bezogenen Pension und sonstiger laufender Einkünfte. Die Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichtes kann unterbleiben, weil das Rekursgericht das Verfahren im Sinne des § 250 Abs. 1 AußStrG neu durchführte. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß Alfred S*** nicht in der Lage sei, seine rechtlichen und finanziellen Probleme ohne Hilfe von Sachwaltern zu regeln, weshalb ihm solche beizugeben seien.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Bestellung der beiden Sachwalter und des Geschäftskreises des Sachwalters Dr. Johannes S***, änderte sie aber insoweit ab, als es den Geschäftskreis des Sachwalters Dr. Otto S*** dahin einschränkte, daß es ihn zwar ebenso wie das Erstgericht mit der Verwaltung des Vermögens des Alfred S*** einschließlich der von ihm bezogenen Pension betraute, ihn aber beauftragte, von der dem Betroffenen geleisteten Pension monatlich den nach Deckung der Verpflegskosten des NÖ. Landespflegeheimes Scheiblingkirchen verbleibenden Restbetrag dem Betroffenen zur freien Verfügung zu überlassen.

Das Rekursgericht stellte nach Neudurchführung des Verfahrens im Sinne des § 250 Abs. 1 AußStrG im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der am 11. August 1939 geborene nicht verheiratete Alfred S***, der bis zu seinem Verkehrsunfall vom 16. Juni 1982 als Buchhalter berufstätig war, erlitt bei diesem Unfall unter anderem schwerste Schädel-Hirn-Verletzungen, als deren Folge bei ihm eine geistige Behinderung aufgetreten ist, die sich in einem hirntraumatischen Psychosyndrom ausdrückt. Vordringlichstes Symptom dieses nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht wirklich rückbildungsfähigen Psychosyndroms ist eine erhebliche Störung der Kritik- und Urteilsfähigkeit. Darüber hinaus weist der Betroffene eine Reihe anderer Störungen psychischer Einzelfunktionen auf, wie verlangsamtes Denkvermögen, Störungen der mnestischen Funktionen (vor allem des Frischgedächtnisses), mangelnde Fähigkeit zum Überblicken von Sinnzusammenhängen und Kausalverflechtungen, erhebliche Konzentrationsstörungen und rasche Ermüdbarkeit, die aber in ihrer Bedeutung für ihn gegenüber seiner Kritik- und Urteilsschwäche in den Hintergrund treten.

Der Betroffene wurde durch diesen Verkehrsunfall berufsunfähig und bezieht seit 24. Jänner 1983 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Invaliditätspension in der Höhe von durchschnittlich etwa S 10.000,-- netto monatlich (einschließlich Sonderzahlungen). Nach dem Verkehrsunfall lebte der Betroffene bis Herbst 1984 im Haushalt seiner Mutter Hermine S***. Am 24. September 1984 wurden er und seine Mutter im Zuge einer Räumungsexekution delogiert und in der Folge im NÖ. Landespflegeheim Scheiblingkirchen untergebracht, wo der Betroffene seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Seine Mutter ist am 1. Mai 1985 verstorben.

Für seine Unterbringung im Pflegeheim Scheiblingkirchen (einschließlich Verpflegung, Heizung, Wäsche etc.) hat der Betroffene täglich S 180,-- zu bezahlen. Dieser Betrag wird monatlich vom Pensionskonto des Betroffenen abgebucht und an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen überwiesen. Ein Verrechnungsrückstand hinsichtlich der Verpflegskosten besteht nicht. Auf Grund seiner Geistesschwäche, insbesondere infolge seiner Kritik- und Urteilslosigkeit, neigt der Betroffene dazu, in seinem Besitz befindliche Geldsummen weitgehend sinnlos zu verschwenden. So fährt er seit Beginn seiner Heimunterbringung nahezu täglich sowohl vormittags als auch nachmittags mit dem Taxi des Fuhrwerkunternehmers Anton R*** von Scheiblingkirchen nach Gloggnitz, wo er früher gelebt hat. Er fährt zeitig am Morgen nach Gloggnitz, um rechtzeitig zum Mittagessen ins Pflegeheim nach Scheiblingkirchen zurückzukehren. Nach dem Mittagessen läßt er sich abermals nach Gloggnitz bringen, von wo er schließlich am Abend ins Pflegeheim zurückkehrt. Im Durchschnitt wendete der Betroffene seit seiner Unterbringung im Pflegeheim Scheiblingkirchen für diese Taxifahrten etwa S 18.000,-- bis S 20.000,-- monatlich auf. In Gloggnitz besucht er das Gasthaus B***, wo er in der Regel am Vormittag ein Seitel Bier und zwei bis drei Achtel Wein und am Nachmittag etwa drei Achtel Wein konsumiert. Ferner sucht er Geschäfte auf, in denen er diverse Einkäufe - vor allem Süßigkeiten - tätigt. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist dem Betroffenen auf Grund seiner unfallsbedingten Behinderungen nicht möglich.

Für die psychische Konstellation des Betroffenen wäre es vorteilhaft, ihm auch in Zukunft etwa zweimal wöchentlich Fahrten nach Gloggnitz und damit die Aufrechterhaltung seiner Kontakte zu ermöglichen. Im Hinblick auf sein Schädel-Hirn-Trauma bedarf es aber einer möglichst weitgehenden Erschwerung des Alkoholkonsums, sodaß ein darüber hinausgehendes Ausmaß von Fahrten bzw. die Zurverfügungstellung von größeren Geldbeträgen vom medizinischen Standpunkt nicht vertretbar erscheint.

Der Betroffene ist auf Grund seiner dargestellten geistigen Behinderung, insbesondere auf Grund seiner Kritikstörung, nicht imstande, den beim Kreisgericht Wiener Neustadt anhängigen Rechtsstreit eigenverantwortlich zu führen. Ferner ist er nicht in der Lage, größere Geldbeträge in einer seiner Gesamtsituation angepaßten wirtschaftlich vertretbaren Weise zu verwalten bzw. mit ihnen zu agieren. Vielmehr besteht die Gefahr, daß er auf Grund seiner Geistesschwäche bereits zugesprochene und noch erwartbare Vermögenswerte sinnlos verschleudert und so früher oder später in Armut verfällt. Allerdings ist es vom medizinischen Standpunkt aus vertretbar, ihm seine Pension zu überlassen, wobei allerdings gesichert sein muß, daß vorweg der Pflegesatz für das Pflegeheim Scheiblingkirchen überwiesen und dem Betroffenen nur der verbleibende Pensionsrestbetrag ausgefolgt wird.

Rechtlich beurteilte das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß beim Betroffenen eine geistige Behinderung bestehe, die sich in einem organischen Psychosyndrom ausdrücke und deren vordringlichstes Symptom die mangelnde Kritik- und Urteilsfähigkeit sei. Auf Grund dieser geistigen Behinderung vermöge der Betroffene weder den beim Kreisgericht Wiener Neustadt anhängigen Schadenersatzprozeß eigenverantwortlich zu führen, noch sei er in der Lage, seine auf Grund dieses Prozesses vorhandenen und noch zu erwartenden Geldmittel in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu verwalten. In diesem Umfang sei daher die Bestellung eines Sachwalters unbedingt geboten.

Verschwendung an sich sei kein Grund für die Bestellung eines Sachwalters. Sie könne aber insoweit als Grund für die Bestellung eines Sachwalters in Betracht kommen, als sie Symptom einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung sei. Dies sei nach den getroffenen Feststellungen hier der Fall.

Von einer sinnvollen Ordnung der finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen in den letzten Monaten könne keine Rede sein. Er habe im letzten Jahr etwa S 240.000,-- für Taxifahrten zwischen Gloggnitz und Scheiblingkirchen ausgegeben, welcher Betrag selbst bei grundsätzlicher Anerkennung des Bedürfnisses des Betroffenen, seine Kontakte zu Gloggnitz aufrechtzuerhalten, mit vernünftigen Argumenten nicht erklärt werden könne. Gerade daraus werde die für den Betroffenen bestehende Gefahr deutlich, da die ihm auf Grund seines Verkehrsunfalles zukommenden Schadenersatzbeträge gar nicht so hoch sein könnten, um ihn bei Fortsetzung derartiger Verhaltensweisen auch nur mittelfristig vor Armut zu bewahren. Der Betroffene sei offenkundig nicht in der Lage, das ihm zukommende Schmerzengeld seinem eigentlichen Zweck zuzuführen. Von einer sinnvollen und zweckentsprechenden Verwendung des Schmerzengeldes könne dann nicht gesprochen werden, wenn es der Betroffene in einem Jahr oder zwei Jahren zur Gänze für Fahrten zwischen Scheiblingkirchen und Gloggnitz in einer jeglichen wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Weise ausgebe. Sinnvoll verwendet werde das Schmerzengeld nur dann, wenn es so eingesetzt werde, daß dem Betroffenen tatsächlich auf absehbare Zeit die ihm zukommende Lebensfreude gesichert sei. Dazu sei aber der Betroffene selbst offenkundig nicht in der Lage, da er bei Fortsetzung seines bisherigen Verhaltens in etwa ein bis zwei Jahren über keinerlei Mittel mehr verfügen und dann erst recht im Pensionistenheim festsitzen werde. Nur durch die Hilfe eines Sachwalters könne daher erreicht werden, daß das Schmerzengeld langfristig seinem Zweck zugeführt werde.

Es werde dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachwalters unterliegen, dem Zweck der dem Betroffenen zukommenden Schmerzengeldbeträge Rechnung zu tragen, an ihn herangetragene Wünsche des Betroffenen in diesem Lichte zu prüfen und allenfalls dafür zu sorgen, daß ihm die dafür erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt werden. Das gelte auch für die dem Betroffenen offenbar sehr am Herzen liegenden Fahrten nach Gloggnitz. Es bestünden keine Bedenken, dem Betroffenen jenen Teil seiner Pensionseinkünfte, der nach Bezahlung der Verpflegskosten des Pflegeheimes Scheiblingkirchen verbleibe, zu seiner freien Verfügung zu überlassen. Um sicherzustellen, daß die Verpflegskosten tatsächlich regelmäßig bezahlt werden, sei der Sachwalter mit der Übernahme und Verwaltung der gesamten dem Betroffenen zustehenden Pension zu betrauen, ihm aber aufzutragen, den nach Bezahlung der Verpflegskosten verbleibenden Restbetrag dem Betroffenen zu seiner freien Verfügung auszufolgen.

Im vorliegenden Fall sei die Bestellung zweier Sachwalter angebracht, zumal zur Fortsetzung des Schadenersatzprozesses beim Kreisgericht Wiener Neustadt die Bestellung eines rechtskundigen Vertreters geboten sei, die dauernde Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Sachwalter aber nicht vertretbar wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Dieses Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Die Vorschrift des § 249 AußStrG regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt. Auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG (8 Ob 543/85; 7 Ob 651/85; 8 Ob 645/85; 1 Ob 502/86 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung hat nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Dabei ist die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35; 7 Ob 555/85; 8 Ob 568/85; 7 Ob 673/85 uva.). Im vorliegenden Fall betrifft, wie bereits oben dargestellt, der abändernde Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes nur eine Einschränkung des Geschäftskreises des Sachwalters Dr. Otto S***. Dagegen wendet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen nicht; er bekämpft die Bestellung von Sachwaltern mit den ihnen übertragenen Geschäftskreisen überhaupt, also ausschließlich den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Dies ist aber nur mit den sich aus § 16 Abs. 1 AußStrG ergebenden Einschränkungen zulässig, also im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes oder einer begangenen Nullität.

Das Vorliegen der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs des Betroffenen nicht behauptet; derartiges ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht. Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; EFSlg. 42.327; EFSlg. 44.642 uva.).

Auch das Vorliegen dieses Rechtsmittelgrundes vermag der Betroffene nicht aufzuzeigen.

§ 273 Abs. 1 ABGB ordnet an, daß einer Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen ist.

Wenn der Rechtsmittelwerber versucht, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R*** und der darauf gegründeten Feststellung zu bekämpfen, daß er geistig behindert ist, zeigt er nicht eine dem Rekursgericht unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit auf, sondern bekämpft er nur die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen. Dies ist aber im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht zulässig.

Auch in der Annahme des Rekursgerichtes, daß die festgestellte geistige Behinderung des Alfred S*** diesen hindere, seine Angelegenheiten (Führung des Schadenersatzprozesses und Verwaltung seines Vermögens) ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, ist eine offenbare Gesetzwidrigkeit im dargestellten Sinn nicht zu erkennen.

Die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen Beträge aus seinem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sodaß auch hier die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt. Das gleiche gilt in Ansehung der Bestellung von zwei verschiedenen Sachwaltern durch die Vorinstanzen.

Es ist sicher richtig, daß § 273 ABGB Verschwendung allein nicht als Grund für die Bestellung eines Sachwalters vorsieht. Sie kommt daher nur insoweit als Sachwalterbestellungsgrund in Betracht, als sie Symptom einer psychischen oder geistigen Behinderung ist (Ent-Hopf, Das Sachwalterrecht für Behinderte 39; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 49). Gerade dies trifft aber nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall zu. Insgesamt vermag der Betroffene mit seinen Rechtsmittelausführungen auch das Vorliegen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht aufzuzeigen. Mangels Vorliegens eines in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelgrundes war daher der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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