OGH 2Ob15/86 (RS0042478)

OGH2Ob15/868.4.1986

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so müssen für die Beurteilung der Frage, ob der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000,-- übersteigt, beide bestätigenden Teile des Urteils des Berufungsgerichtes, obwohl sie zugunsten verschiedener Parteien ergingen, zusammengerechnet werden.

Normen

ZPO §500 Abs2 Z2 IIC
ZPO §502 Abs3 Da3

2 Ob 15/86OGH08.04.1986

Veröff: EvBl 1987/33 S 147

5 Ob 314/86OGH25.11.1986
9 ObA 35/93OGH17.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 Z 2 ASGG. (T1)

4 Ob 221/16bOGH22.11.2016

Auch; Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht über zwei Berufungen zu entscheiden hat, liegt bei einem einheitlichen Anspruch doch nur ein Streitgegenstand vor. Bei einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist die Revisionszulässigkeit daher nach der Summe der mit den Berufungen angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen. (T2)<br/>Beisatz: Entsprechend haben auch die Bewertungsaussprüche bei einem nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand zu erfolgen. (T3)

8 Ob 133/16sOGH30.05.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0020OB00015_8600000_002

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