European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00149.25P.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen Kunden vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402), die regelmäßig auch die Gewährleistung der gefahrlosen Benutzung der Zugangswege zum Geschäftslokal umfassen (vgl RS0023768). Allerdings erfordert die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontakts (2 Ob 59/05y). Da das von der Zweitbeklagten betriebene Geschäft am Sonntag nicht geöffnet und konkret bestehendes Interesse der Klägerin an im Parkplatzbereich aufgestellten Werbetafeln nicht feststellbar war, begegnet die Verneinung eines vorvertraglichen Verhältnisses durch die Vorinstanzen ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin „Stammkundin“ der Zweitbeklagten gewesen sein mag, im Einzelfall keinen Bedenken.
[2] 2. Im Zusammenhang mit der Verneinung einer Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB zeigt die Klägerin schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie in der Revision nicht einmal den Versuch unternimmt, ein zur Haftung führendes grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zur Darstellung zu bringen.
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