Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung setzt die Mietzinsanhebung nach § 12a MRG voraus, dass die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt (RIS-Justiz RS0114644). Die bloße Untervermietung, also die Verwertung einzelner Vermögensbestandteile der Gesellschaft wie etwa Mietrechte, stellt dagegen den Anhebungstatbestand nicht her (5 Ob 241/04h; RIS-Justiz RS0106083). Ebensowenig können daher - wie im vorliegenden Fall - gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, den Anhebungstatbestand herstellen. Auch in diesem Fall hat die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt kein Unternehmen betrieben. Um eine Unternehmensverpachtung (vgl 1 Ob 64/07d) handelt es sich hier nicht. Vielmehr war das Mietobjekt seit der Anmietung untervermietet. Dass die Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd § 12a Abs 3 MRG.
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