OGH 2Ob148/98y

OGH2Ob148/98y25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen Zahlung von S 12.013,20 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 11.Dezember 1997, GZ 13 R 366/97i-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 16.Oktober 1997, GZ 3 C 7/97b-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 27.3.1993 kam Dragomar Z***** mit einem von ihm gelenkten und gehaltenen PKW infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn und stieß gegen einen Baum. Dabei wurde die auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau Radica Z***** schwer verletzt.

Mit der am 2.5.1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Pensionsversicherungsanstalt die Zahlung von S 12.013,20 sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihr alle jene Leistungen zu ersetzen, welche sie aus Anlaß des Unfalles der Radica Z***** vom 27.3.1993 aufgrund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe; dies insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz die Geschädigte ohne den in § 332 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang von der beklagten Partei unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; die Haftung der beklagten Partei sei mit der Versicherungssumme begrenzt; ein Mitverschulden der Radica Z***** sei auszuschließen.

Die klagende Partei brachte dazu vor, als Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung sozialversicherungsrechtliche Sachleistungen an Radica Z***** erbracht zu haben, und zwar orthopädische Schuhe im Werte von 12.013,20 S. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse habe ihr mit Schreiben vom 25.6.1996 mitgeteilt, daß die Versicherte seit 4.3.1996 arbeitsunfähig sei, und ersucht, im Rahmen der medizinischen Rehabilitation die Kosten dieser orthopädischen Schuhe zu übernehmen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von dem Schadensfall erlangt. Auch der Versicherten seien die Spätfolgen des Unfalls zum Unfallszeitpunkt nicht bekannt gewesen.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der Verjährung, weil die Verjährungsfrist auch für die klagende Partei zum Zeitpunkte des Unfalls zu laufen begonnen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren kostenpflichtig ab, wobei es ua folgende Feststellungen traf:

Die verletzte Radica Z***** befand sich nach dem Unfall drei Tage in der Intensivstation. Am 15.9.1993 wurde sie von einem Sachverständigen untersucht, der erläuterte, daß in Hinkunft Dauerfolgen zu erwarten seien. In einer im Jahre 1993 von der Verletzten unterfertigten Abfindungserklärung an die beklagte Partei wird ausdrücklich angeführt, daß Dauerfolgen ausgenommen sind. Am 7.10.1994 wurde ein Folgegutachten erstattet. Zu diesem Zeitpunkt stand der Umfang der Dauerfolgen fest. Mit Schreiben vom 27.11.1995 verzichtete die beklagte Partei gegenüber der Burgenländischen Gebietskrankenkasse auf die Einrede der Verjährung.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß ein Wechsel in der Leistungszuständigkeit von einem Leistungsträger, nämlich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, zu einem anderen, nämlich der klagenden Partei, eingetreten sei. Gemäß § 154a Abs 4 ASVG könne der zuständige Krankenversicherungsträger die Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen an den zuständigen Pensionsversicherungsträger übertragen. Die Rechte der klagenden Partei als Legalzessionarin leiteten sich aber nicht vom früheren Sozialversicherungsträger, sondern unmittelbar vom Geschädigten ab. Der gegenüber der Burgenländischen Gebietskrankenkasse abgegebene Verjährungsverzicht wirke daher nicht gegenüber der klagenden Partei (SZ 51/95). Wenn die Vorhersehbarkeit von Dauerfolgen zum Unfallszeitpunkt noch nicht gegeben sei, beginne die Verjährungsfrist mit jenem Zeitpunkt, ab dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Spätfolgen zu rechnen sei. Dies sei noch vor Ablauf des Jahres 1993 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei es der Verletzten möglich und zumutbar gewesen, eine Feststellungsklage hinsichtlich der Folgeschäden zu erheben.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde; es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei.

Zusätzlich wurden folgende Feststellungen getroffen:

Radica Z***** wurde nach dem Unfall intubiert und künstlich beatmet. Sie wurde zunächst in das Krankenhaus Wiener Neustadt gebracht, wo die Schockbekämpfung eingeleitet wurde. Anschließend wurde sie in das Krankenhaus Eisenstadt überstellt, wo sie drei Tage auf der Intensivstation verbrachte.

Mit Schreiben vom 16.Jänner 1997 ersuchte die Burgenländische Gebietskrankenkasse die klagende Partei um Übernahme der Kosten der orthopädischen Schuhe von S 12.013,20. Bei der klagenden Partei wird bei Rehabilitationsmaßnahmen nicht geprüft, ob sie nach § 154a Abs 4 ASVG oder nach § 302 ASVG leistungspflichtig ist. Sie erklärte durch handschriftlichem Zusatz auf dem Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie nicht die Absicht, von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse Kostenersatz nach § 154a Abs 4 ASVG zu beanspruchen. Aus heutiger Sicht erblickt sie die Rechtsgrundlage der Übernahme der Kosten in § 302 ASVG. Sie versuchte, die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu einer Rückübernahme der Kosten für die orthopädischen Schuhe zu bewegen, dies wurde aber abgelehnt. Im Juli 1997 beantragte Radica Z***** bei der klagenden Partei eine Invaliditätspension.

Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, der Übergang von Entschädigungsansprüchen durch Legalzession ändere nichts an der Rechtsnatur des Anspruches; nach ständiger Rechtsprechung verjähre der an den Legalzessionar übergegangene Anspruch in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger. Diese Auffassung erscheine jedoch überprüfungsbedürftig. Nach herrschender deutscher Lehre müsse sich der Sozialversicherungsträger nämlich die Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Person des Schädigers nicht zurechnen lassen; vielmehr beginne für den Sozialversicherungsträger die Versicherungsfrist erst zu laufen, wenn der bei ihm zuständige Regreßsachbearbeiter die erforderliche Kenntnis erlange. Auch zahlreiche Vertreter der österreichischen Lehre seien der Auffassung, es komme lediglich auf die Kenntnis des Legalzessionars, nicht aber jene des Geschädigten, an. Das Berufungsgericht schloß sich dieser Meinung, wonach für den Beginn der Verjährung bei der Legalzession nach § 332 ASVG nicht die Kenntnis des Geschädigten, sondern jene des Legalzessionars maßgeblich sei, an. Es führte aus, daß diese erst 1996 vorgelegen und daher der Einwand der Verjährung nicht berechtigt sei.

Aber selbst bei gegenteiliger Auffassung sei für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Auch die bisherige Rechtsprechung habe nämlich nur ausgeführt, daß im Regelfall davon auszugehen sei, daß dem Geschädigten bereits am Unfallstag Schaden und Person des Schädigers bekannt seien und daher keine besondere Verjährungsfrist ab der Kenntnis des Sozialversicherungsträgers laufe. Davon seien aber Ausnahmen gemacht worden. So sei in der Entscheidung JBl 1985, 296 (ähnlich ZVR 1994/98; JBl 1996, 321) ausgeführt worden, daß dann, wenn die Verjährungsfrist vor Forderungsübergang noch nicht in Gang gesetzt wurde, weil im Anlaßfall der Geschädigte erst längere Zeit nach dem Schadensereignis die hiefür erforderlichen Kenntnisse erhielt und sich somit die Frage der "juristischen Sekunde" nicht stellte, auf die Kenntnis des Legalzessionars abzustellen sei. Wenn also die Verjährungsfrist im Zeitpunkte des Forderungsüberganges noch nicht zu laufen begonnen habe, sei die Kenntnis des Legalzessionars maßgebend.

Im vorliegenden Fall sei in Anbetracht der schweren Verletzungen, die Radica Z***** beim Unfall erlitt (künstliche Beatmung, Schockbehandlung, dreitägiger Aufenthalt auf der Intensivstation), davon auszugehen, daß sie zum Unfallszeitpunkt nicht im ausreichenden Maß Kenntnis über Schaden und Schädiger hatte, um mit Aussicht auf Erfolg gegen den Schädiger Klage zu erheben. Die Verjährungsfrist habe daher auch dann, wenn man der herrschenden Rechtsprechung folge, jedenfalls erst nach dem Ende des Aufenthaltes der Geschädigten auf der Intensivstation zu laufen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Forderung nach § 332 ASVG jedoch bereits übergegangen gewesen. Dazu komme, daß es sich um Dauerfolgen handle. Bei solchen habe auch die bisherige Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Verjährungsfrist beginne dann, wenn die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht bereits im Unfallszeitpunkt erkennbar sei, erst in dem Augenblick zu laufen, in dem feststehe oder zumindest wahrscheinlich sei, daß unfallsbedingte Spätschäden auftreten können (JBl 1996, 321). Im vorliegenden Fall könne von einer ausreichend verläßlichen Erkennbarkeit von Dauerfolgen erst ab dem Vorliegen des ersten Sachverständigengutachtens ausgegangen werden. Beginne aber der Lauf der Verjährungsfrist erst nach dem Schadensereignis, so komme es jedenfalls nur mehr auf die Kenntnis des Legalzessionars an.

Unstrittig sei die Leistungszuständigkeit der klagenden Partei. Sehe man diese in Anbetracht der zu erwartenden - zumindest teilweisen - Berufsunfähigkeit der Geschädigten in § 302 ASVG begründet, bestehe eine primäre Leistungspflicht. Die Verjährung habe diesfalls erst ab Kenntnis der klagenden Partei von der Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen zu laufen begonnen.

Gehe man hingegen von einer Übernahme nach § 154a ASVG aus, so ergebe sich noch aus einer zusätzlichen Erwägung, daß das Leistungsbegehren nicht verjährt sei. Da es sich bei orthopädischen Schuhen um medizinische Maßnahmen der Rehabilitation handle, sei nach § 154a Abs 1 ASVG der Krankenversicherungsträger, im vorliegenden Fall also die Burgenländische Gebietskrankenkasse, für deren Gewährung zuständig. Nach § 154a Abs 4 ASVG könne der Krankenversicherungsträger - wie hier - die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation einem Pensionsversicherungsträger übertragen. Eine solche Übertragung verfolge zweifelsohne nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten. Vielmehr sei die klagende Partei durch die teilweise Übernahme der Leistungsverpflichtung von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nach § 1422 ABGB in deren Rechtsposition eingetreten. Die Ersatzansprüche der Gebietskrankenkasse seien daher insoweit ex lege auf sie übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe die beklagte Partei jedoch bereits auf den Verjährungseinwand verzichtet. Der von ihr gegenüber der Gebietskrankenkasse abgegebene Verjährungsverzicht gelte daher auch gegenüber der klagenden Partei als Legalzessionarin. Der Entscheidung SZ 51/95 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort habe nämlich ein Wohnsitzwechsel des Geschädigten auch einen Wechsel in der Leistungszuständigkeit der Gebietskrankenkasse zur Folge gehabt. Nur für diesen Fall habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die zweite Krankenkasse nicht Rechtsnachfolgerin der vormals zuständigen gewesen sei.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil es teilweise von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Davon abgesehen erscheine im Hinblick auf die Divergenz zwischen Lehre und Rechtsprechung (in Österreich) sowie die neuere deutsche Lehre und Rechtsprechung eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage des Verjährungsbeginnes bei der Legalzession wünschenswert.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend -, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes der herrschenden Rechtsprechung entspricht und es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes ist, sich mit anderen Ansichten der Lehre auseinanderzusetzen, wenn sie zu keinem anderen Ergebnis führen als die ständige Rechtsprechung.

Die beklagte Partei verweist in ihrem Rechtsmittel auf die Rechtsprechung, wonach für den Sozialversicherungsträger als Legalzessionar keine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne. Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes trete daher der Rechtsübergang regelmäßig bereits mit Entstehen des Schadenersatzanspruches ein. Es seien im Hinblick auf die schweren Verletzungen der Radica Z***** auch Spät- und Dauerfolgen höchst wahrscheinlich gewesen. Da somit zum Unfallszeitpunkt zumindest wahrscheinlich gewesen sei, daß unfallsbedingte Spätschäden auftreten können, habe die Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.

Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertrete, daß es auf die Kenntnis des Legalzessionars ankomme, sei für die klagende Partei nichts gewonnen. Nach ständiger Rechtsprechung trete im Falle der Änderung des leistungszuständigen Sozialversicherers die Legalzession erst mit dem Entstehen der Leistungspflicht des neuen Sozialversicherers ein. Bei Entstehen des Schadenersatzanspruches der Verletzten habe die rechtliche Möglichkeit einer Leistungspflicht der klagenden Partei nicht bestanden, sondern nur eine solche der Burgenländischen Gebietskrankenkasse. Ein Forderungsübergang auf die klagende Partei könne frühestens zu dem Zeitpunkt angenommen werden, als sie das Schreiben der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.6.1996 erhielt. Zu diesem Zeitpunkt sei der auf sie dem Grunde nach übergegangene Teil des Schadenersatzanspruches noch nicht verjährt gewesen; da die Klage aber erst 10 Monate später überreicht worden sei, sei mangels eines Feststellungsurteiles die Klagsforderung verjährt.

Der von der beklagten Partei gegenüber der Burgenländischen Gebietskrankenkasse abgegebene Verjährungsverzicht wirke nicht gegenüber der klagenden Partei, weil sich ihre Rechte als Legalzessionarin nicht vom früher zuständigen Sozialversicherungsträger, sondern unmittelbar vom Geschädigten ableitete (SZ 51/95).

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage des Beginnes des Laufes der Verjährungsfrist für den Legalzessionar darauf abzustellen, ob im Zeitpunkte des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkte der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der auf ihn übergegangenen Forderungen maßgebend (SZ 69/55 mwN). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, daß eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann; dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsbegehren. War allerdings die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht und wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können (JBl 1996, 321 mwN). Zu welchem Zeitpunkt nach dem Gesagten hier die Verjährungsfrist zu laufen begann, hängt von den - vom Berufungsgericht dargestellten - Umständen des Einzelfalles ab, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (vgl RZ 1994/45 ua).

Keiner entscheidungswesentlichen Bedeutung kommt aber auch der Frage zu, ob die klagende Partei Rechtsnachfolgerin der Burgenländischen Gebietskrankenkasse ist. Trifft dies zu, dann würde der von der beklagten Partei gegenüber der Gebietskrankenkasse abgegebene Verjährungsverzicht auch ihr gegenüber gelten. Folgt man jedoch der Ansicht der beklagten Partei, die Forderung der klagenden Partei leite sich direkt von der Geschädigten ab, dann begann die Verjährungsfrist am 25.6.1996 zu laufen und war daher zum Klagszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Auch insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor, weshalb das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen war.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß den §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.

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