European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120399
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte wandte gegen die vom Kläger als Eigentümer erhobene Räumungsklage ein, ihm mangle die Aktivlegitimation, zumal „wirtschaftlicher Eigentümer“ des von ihr bewohnten Reihenhauses E* Q* sei, der ihr ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt habe. Zu diesem Vorbringen der Beklagten traf das Erstgericht ausschließlich – vom Berufungsgericht übernommene – Negativfeststellungen.
Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Ersturteil mit der Begründung, die Beklagte habe sich in erster Instanz auf kein aus einer Vereinbarung mit dem Kläger abgeleitetes Benützungsrecht berufen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem sein Eigentum an der Liegenschaft, der Beklagte hingegen sein obligatorisches oder dingliches Recht zu deren Benützung zu behaupten und zu beweisen hat (RIS‑Justiz RS0062419). Wer weder ein obligatorisches noch ein dingliches Recht zur Benützung der Liegenschaft beweisen kann, muss der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers infolge seiner titellosen Benützung einer fremden Sache weichen (RIS‑Justiz RS0010849). Die Behauptungs- und Beweislast des gebrauchenden Nichteigentümers wird in der Regel nicht dadurch verändert oder modifiziert, dass der Eigentümer von sich aus vorbringt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht bestehe, das dem Beklagten die Benützung der Wohnung ohne Entgelt erlaubt (1 Ob 132/08f = RIS‑Justiz RS0010849 [T5]).
Die Beklagte hat allein ein Recht zur Benützung des Reihenhauses aus einer Vereinbarung mit E* Q* behauptet. Das Erstgericht konnte weder den Inhalt einer solchen Vereinbarung noch eine Zustimmung des Klägers zu einer solchen feststellen. Dass ihr der Kläger selbst ein Wohnrecht eingeräumt habe, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet, weshalb das Berufungsgericht zutreffend die Berufung hierauf als unzulässige Neuerung wertete und die – im Übrigen unklare – Feststellung im Ersturteil, dass die Streitparteien übereinkamen, „dass der Kläger die Liegenschaft im Zuge der Versteigerung im eigenen Namen nach außen hin als Ersteher erwerben sollte, die Beklagte ihrerseits sämtliche Kosten zu übernehmen habe und im Gegenzug die Liegenschaft benützen dürfte“ – weil außerhalb des Rahmens des Vorbringens der behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten stehend – als überschießend bei der rechtlichen Beurteilung unbeachtet ließ (vgl RIS‑Justiz RS0040318; RS0037972 [T1, T8, T9, T13]).
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