European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00146.21S.0916.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 335,64 EUR (darin enthalten 55,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall aus dem Alleinverschulden des Unfallgegners verletzt. Die Vorinstanzen stellten als Dauerfolge des Unfalls eine Bewegungseinschränkung, vor allem beim Griff nach hinten zum Rücken (Innendrehung) fest. Spätfolgen sind ausgeschlossen.
[2] Das Berufungsgericht wies in Abänderung des stattgebenden Ausspruchs des Erstgerichts den auf Feststellung der Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers für sämtliche zukünftigen Schäden, Folgen und Nachteile, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall entstehen, gerichteten Teil des Klagebegehrens ab. Es ließ die (ordentliche) Revision zu, weil zur Frage, ob der Verletzten aus dem Titel „Erwerbsschaden“ Ersatz für verletzungsbedingt ausgefallene Haushaltsführungs- und Pflegeleistungen für nicht haushaltszugehörige Personen zustehe, höchstgerichtliche Rechtsprechung noch nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
[4] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[5] 1. Das Berufungsgericht folgte in der von ihm aufgezeigten Rechtsfrage dem Standpunkt der Klägerin, weshalb deren Revision keine Ausführungen dazu enthält. Selbst wenn daher das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die ordentliche Revision sei zulässig, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn die Revisionswerberin keine andere erhebliche Rechtsfrage geltend macht (RS0102059).
[6] 2. Die Revisionswerberin macht ausschließlich geltend, das Berufungsgericht sei bei der Verneinung des Feststellungsinteresses von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, das Feststellungsinteresse wäre vielmehr zu bejahen gewesen.
[7] Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht jedoch der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung: Können weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen (RS0038826). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – zwar bestimmte Dauerschäden vorhanden, Spätfolgen derartiger Verletzungen aber ausgeschlossen sind (2 Ob 162/05w = RS0038976 [T22]; 8 Ob 138/17b).
[8] Aus der von der Revisionswerberin herangezogenen Judikatur ergibt sich nichts Anderes: Mögen auch Dauerfolgen in der Regel die Möglichkeit späterer unfallkausaler Schäden implizieren (RS0038920), so steht hier demgegenüber auf Tatsachenebene eben fest, dass Spätfolgen ausgeschlossen sind. Die von dieser Rechtsprechung vorausgesetzte Möglichkeit späterer Schäden besteht somit hier nicht. Auch aus der Entscheidung 7 Ob 149/06x ist für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Klägerin daher nichts ableitbar, lag dieser doch eine andere Feststellung zugrunde.
[9] 3. Da die Klägerin somit kein Abweichen des Berufungsgerichts von oberstgerichtlicher Rechtsprechung und auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt hat, ist ihre Revision zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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