Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Die Erstbeklagte ist Emittentin von Genussscheinen, die Zweitbeklagte, an der sie zumindest mit 74 % beteiligt ist, hat diese Genussscheine - im konkreten Fall über den Nebenintervenienten - an Anleger „vermittelt“. Der Kläger ist ein solcher Anleger, der zwischen 2006 und Februar 2008 insgesamt 16 Genussscheine der Erstbeklagten erworben hat. Er hat dafür - inklusive Spesen - den Klagsbetrag bezahlt. Der Nebenintervenient hat dem Kläger gegenüber darauf verwiesen, dass er die Genussscheine jederzeit an die Erstbeklagte zurück verkaufen könne. Auch die Beklagten haben durch Hinweise in den Kaufaufträgen und in den Informationsfoldern den Anschein erweckt, dass die Genussscheine jederzeit an die Erstbeklagte zurückverkauft werden könnten. Tatsächlich wurde dem Kläger der Rückkauf unter Hinweis darauf, dass keine Rückgabeverpflichtung und ein Liquiditätsengpass bestehe, im November 2008 versagt.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren zur Gänze statt.
1. In der außerordentlichen Revision der Beklagten wird - ohne inhaltlich zwischen Zulässigkeit und Ausführung der Revision zu trennen - eingangs die Solidarhaftung der Beklagten bekämpft.
Abgesehen davon, dass die Beklagten ursprünglich die mangelnde Passivlegitimation der Zweitbeklagten eingewandt haben, die nunmehrigen Revisionsausführungen aber unklar sind bzw eher den Eindruck erwecken, die Haftung der Erstbeklagten werde bestritten, liegt darin weder eine Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Nach den Feststellungen haben beide Beklagten den irrtümlichen Eindruck erweckt, ein jederzeitiger Rückverkauf der Genussscheine sei möglich.
2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger der Zweitbeklagten als Vermittlerin gegenüber nur ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann dieser entgegen den Revisionsausführungen bereits der Höhe nach beziffert werden:
Der Kläger hat nämlich seine Genussscheine an die Beklagten zurückgestellt, er kann daher an allfälligen zukünftigen Kursschwankungen nicht mehr teilhaben und daher nicht im Sinne der Judikatur zu RIS-Justiz RS0120784 auf ein Feststellungsbegehren verwiesen werden. Es ist vielmehr der rechnerische Schaden endgültig bezifferbar. Er besteht in den Gesamtaufwendungen für die Wertpapiere in Höhe des Klagsbetrags, die dem Kläger nach den Feststellungen bei ordnungsgemäßer Anlageberatung nicht entstanden wären.
3. Weshalb die Erstbeklagte - abgesehen von ihrer Rückkaufsverpflichtung - für die fehlerhafte Beratung nicht haften sollte, ist nicht ersichtlich. Ihre Haftung entspricht der ständigen Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0028857; RS0028843; RS0016200). Dass die Erstbeklagte kein Anlagevermittler ist, ist für ihre Passivlegitimation unerheblich.
4. Die Ausführungen zur mangelnden Rückübertragbarkeit der Wertpapiere an die Zweitbeklagte - weil sie niemals Eigentümerin der emittierten Papiere gewesen sei - sind, selbst wenn sie zutreffen sollten, unerheblich, weil sie jedenfalls aus Schadenersatz haftet. Eine Zug-um-Zug Rückübertragung ist nicht mehr notwendig, weil die Wertpapiere ohnehin bereits zurückgestellt wurden.
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