Normen
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7
2 Ob 140/64 | OGH | 29.06.1964 |
ZVR 1965/86 S 100 |
2 Ob 351/68 | OGH | 28.11.1968 |
Beisatz: Anschaffung eines Ausgleichsfahrzeuges. (T1) Veröff: ZVR 1969/322 S 295 = SZ 41/165 |
8 Ob 206/72 | OGH | 07.11.1972 |
Vgl auch; Beisatz: Bezahlung der Kosten für den Erwerb des Versehrtenführerscheins. (T2) |
8 Ob 72/87 | OGH | 23.03.1988 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Kläger kann seinen - nunmehrigen - Arbeitsplatz wegen unfallbedingter Beinamputation nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Schadengutmachung durch Ersatz der Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens. Der Verkaufserlös für das Motorrad des Klägers ist nicht als Vorteil abzuziehen, da er keinen kongruenten Vermögensnachteil darstellt. (T3) |
2 Ob 98/95 | OGH | 11.01.1996 |
nur: Die Weigerung des Schädigers aber, den Sachschaden am Motorrade zu ersetzen, welches Fahrzeug an Stelle des auf seine Kosten beigestellten Kraftwagens getreten ist, ist gerechtfertigt. Der Verletzte muß sich ja grundsätzlich alle Vorteile anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit seinem Schaden und dessen Entschädigung erhält. Der Fahrbedarf des Verletzten ist nunmehr durch die seitens des Ersatzpflichtigen vergütete Anschaffung des Kraftwagens gedeckt. Der Kraftwagen, wertvoller als das Motorrad, ist an dessen Stelle getreten und damit der Schade des Verletzten in dieser Hinsicht vollständig ausgeglichen. Der Wegfall des Motorrades durch Beschädigung bedeutet somit nicht mehr eine zu vergütende Schadenspost. (T4) Veröff: SZ 69/1 |
2 Ob 99/20b | OGH | 17.09.2020 |
Beisatz: Hier: Kein Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Spezialfahrrads und eines speziell adaptierten Quads, wenn bereits angepasster PKW vorliegt, da die Anschaffung bzw Adaption mehrerer Fahrzeuge grundsätzlich nicht geschuldet ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19640629_OGH0002_0020OB00140_6400000_001
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