Rechtssatz
Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Somit ist auch im Fall von seelischen Schmerzen die Bemessung des Schmerzengeldes global vorzunehmen.
6 Ob 248/09b | OGH | 14.01.2010 |
nur: Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. (T2)<br/>Beisatz: Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können. (T3) |
2 Ob 108/15v | OGH | 09.09.2015 |
Vgl; nur: Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. (T4) |
2 Ob 109/19x | OGH | 17.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Dabei wirkt sich das Zusammentreffen mit einem ersatzfähigen "reinen" Trauerschaden erhöhend auf den Schmerzengeldanspruch aus. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00135_07B0000_001
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