European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2003:E69860
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist zwar, dass das Fehlen von Feststellungen mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek in Rechberger2 ZPO § 496 Rz 4 mwN). Es bedarf daher in dem Rechtsmittel auch keiner Ausführungen, aus welchem Beweismittel die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat aber durch die Formulierung, dass die Verwendung des Abblendlichtes und die eingehaltene Geschwindigkeit nicht unfallkausal gewesen seien, jedenfalls im Ergebnis zutreffend dargelegt, das Hermann K* kein Verstoss gegen § 20 Abs 1 StVO vorgeworfen werden kann, weil bei Einhaltung einer höheren als bei Abblendlicht an sich zulässigen Geschwindigkeit (Verstoss gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht) kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall besteht, wenn sich die betroffenen Fahrzeuglenker aufgrund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung schon weitem sehen konnten (RIS‑Justiz RS0023088; ZVR 1983/2).
Was die in der Revison relevierte Frage des Deckungsfonds betrifft, haben die beklagten Parteien in der Klagebeantwortung (AS 11) außer Streit gestellt, dass "die Sachleistungen von S 39.240 im Anspruch der Hinterbliebenen, also im Deckungsfonds, Deckung finden."
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