OGH 8Ob109/77 (RS0023088)

OGH8Ob109/775.10.1977

Rechtssatz

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn sich die Lenker der einander entgegenfahrenden Fahrzeuge schon auf eine Entfernung von fünfzig Meter an dem Scheinwerferlicht erkennen konnten und sich daher eine allenfalls durch Abblendlicht bedingte kürzere Sichtstrecke auf die gegenseitige Erkennbarkeit der einander begegnenden Fahrzeuge nicht auswirkte.

Normen

ABGB §1295 Ia9
StVO §60 Abs3

8 Ob 109/77OGH05.10.1977
8 Ob 38/78OGH29.03.1978

Beisatz: Sicht auf zweihundertfünfzig Meter. (T1) Veröff: ZVR 1978/314 S 367

8 Ob 79/81OGH21.05.1981

Ähnlich; Beisatz: Ebenso für Vorrangsituation. (T2) Veröff: ZVR 1983/2 S 12

2 Ob 133/03bOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen § 20 Abs1 StVO, weil bei Einhaltung einer höheren als bei Abblendlicht an sich zulässigen Geschwindigkeit (Verstoß gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht) kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zum Unfall besteht, wenn sich die betroffenen Fahrzeuglenker aufgrund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung schon weitem sehen konnten. (T3)

2 Ob 286/02aOGH12.06.2003

Auch; Beisatz: Die Einhaltung einer über der Sichtmöglichkeit bei Abblendlicht liegenden Geschwindigkeit steht in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang zu dem Unfall, wenn die beteiligten Fahrzeuglenker einander auf Grund der eingeschalteten Fahrzeugbeleuchtung ohnedies bereits von weitem sehen hätten können. (T4)

2 Ob 119/06yOGH12.06.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wechselseitige Sicht 200 m. (T5)

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Auch; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19771005_OGH0002_0080OB00109_7700000_001

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